KFZ-Werkstattrechnung zu teuer?
Unschuldig in einen Unfall verwickelt – und dann noch einen Teil der Reparaturkosten selbst zahlen müssen, weil der Kfz-Versicherer des Unfallverursachers behauptet, die Werkstatt-Rechnung sei zu hoch? Das müssen sich Unfallgeschädigte nicht gefallen lassen, wie das Amtsgericht München bestätigte (AZ. 332 C 4359/18). Demnach muss der Versicherer auch eine Rechnung voll zahlen, die mutmaßlich zu hoch ausgefallen ist.
Der Kfz-Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers kann einem Geschädigten nicht das Risiko einer zu hohen Werkstattrechnung aufbürden. Dies hat das Amtsgericht München mit einem rechtskräftigen Urteil bestätigt. Es verpflichtete einen Versicherer dazu, die volle Werkstattrechnung zu übernehmen – obwohl dort bestimmte Leistungen geltend gemacht wurden, die schlicht intransparent waren.
Fahrspur mehrfach eingestellt
Im verhandelten Rechtsstreit wurde ein Wagen unfallbedingt so schwer beschädigt, dass ein Kotflügel und die Stoßstange ausgetauscht werden mussten. Der andere Fahrer war wegen Missachtung der Vorfahrt allein für den Unfall verantwortlich. Der Geschädigte gab sein Auto schließlich in eine Werkstatt, wo 4.000 Euro Reparaturkosten berechnet wurden.
Der Autoversicherer der Gegenpartei wollte aber nur einen Teil der Werkstatt-Rechnung erstatten. Er berief sich darauf, dass bestimmte Leistungen der Werkstatt intransparent seien bzw. der Verdacht bestehe, dass sie zu Unrecht berechnet wurden, u. a. konnte ein „Lack-Finish“ sowie „Verbringungskosten“ keiner Reparaturarbeit zugeordnet werden.
400 Euro sollte der geschädigte Autofahrer letztendlich aus eigener Tasche erstatten. Er hätte prüfen müssen, ob die Werkstatt alles korrekt berechne, so argumentierte die Versicherung. Doch der Fahrer klagte vor Gericht: mit Erfolg. Die Richter bestätigten, dass der Haftpflichtversicherer die komplette Werkstattrechnung überweisen muss. Das gilt selbst dann, wenn die Kosten tatsächlich zu hoch ausgefallen wären.
Laie kann Werkstattkosten und Reparaturen kaum prüfen
Die Begründung: Ein Autofahrer habe in der Regel „nur beschränkte Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten“ bei Werkstattreparaturen. Schließlich sind die meisten Laien, die eben nicht beurteilen können, ob etwa eine Korrektur der Spur notwendig ist oder der Lack bearbeitet werden muss. Das sogenannte Werkstattrisiko habe deshalb der Versicherer zu tragen, der ja auch über das entsprechende Know-how verfügt, etwa Gutachter. Der Versicherer muss dann eventuell von der Werkstatt die Korrektur der Rechnung einfordern, aber nicht vom Unfallgeschädigten.
Autofahrer müssen sich also nicht alles gefallen lassen. Um gegen solche Rechtsstreite gewappnet zu sein, hilft eine Rechtsschutz-Versicherung, die eventuelle Klage- und Verfahrenskosten übernimmt. Hierbei sollte drauf geachtet werden, dass der Rechtsschutz-Versicherer ein anderer Anbieter ist als jener, bei dem man wichtige Verträge hält. Denn die Versicherung übernimmt die Kosten nur, wenn einem Rechtsstreit genügend hohe Aussichten auf Erfolg bescheinigt werden. Hier liegt ein Interessenkonflikt vor, wenn der Versicherer quasi gegen sich selbst klagen muss.
Als erste Adresse kann bei einem solchen Anliegen auch der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft angeschrieben werden, eine Schlichtungsstelle der Branche. Er prüft die Ansprüche des Verbrauchers schnell und kostenlos – ohne, dass die Rechtssache während des Schlichtungsverfahrens verjähren würde. Wer mit dem Schlichterspruch unzufrieden ist, kann später immer noch vor Gericht ziehen.
Der Kfz-Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers kann einem Geschädigten nicht das Risiko einer zu hohen Werkstattrechnung aufbürden. Dies hat das Amtsgericht München mit einem rechtskräftigen Urteil bestätigt. Es verpflichtete einen Versicherer dazu, die volle Werkstattrechnung zu übernehmen – obwohl dort bestimmte Leistungen geltend gemacht wurden, die schlicht intransparent waren.
Fahrspur mehrfach eingestellt
Im verhandelten Rechtsstreit wurde ein Wagen unfallbedingt so schwer beschädigt, dass ein Kotflügel und die Stoßstange ausgetauscht werden mussten. Der andere Fahrer war wegen Missachtung der Vorfahrt allein für den Unfall verantwortlich. Der Geschädigte gab sein Auto schließlich in eine Werkstatt, wo 4.000 Euro Reparaturkosten berechnet wurden.
Der Autoversicherer der Gegenpartei wollte aber nur einen Teil der Werkstatt-Rechnung erstatten. Er berief sich darauf, dass bestimmte Leistungen der Werkstatt intransparent seien bzw. der Verdacht bestehe, dass sie zu Unrecht berechnet wurden, u. a. konnte ein „Lack-Finish“ sowie „Verbringungskosten“ keiner Reparaturarbeit zugeordnet werden.
400 Euro sollte der geschädigte Autofahrer letztendlich aus eigener Tasche erstatten. Er hätte prüfen müssen, ob die Werkstatt alles korrekt berechne, so argumentierte die Versicherung. Doch der Fahrer klagte vor Gericht: mit Erfolg. Die Richter bestätigten, dass der Haftpflichtversicherer die komplette Werkstattrechnung überweisen muss. Das gilt selbst dann, wenn die Kosten tatsächlich zu hoch ausgefallen wären.
Laie kann Werkstattkosten und Reparaturen kaum prüfen
Die Begründung: Ein Autofahrer habe in der Regel „nur beschränkte Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten“ bei Werkstattreparaturen. Schließlich sind die meisten Laien, die eben nicht beurteilen können, ob etwa eine Korrektur der Spur notwendig ist oder der Lack bearbeitet werden muss. Das sogenannte Werkstattrisiko habe deshalb der Versicherer zu tragen, der ja auch über das entsprechende Know-how verfügt, etwa Gutachter. Der Versicherer muss dann eventuell von der Werkstatt die Korrektur der Rechnung einfordern, aber nicht vom Unfallgeschädigten.
Autofahrer müssen sich also nicht alles gefallen lassen. Um gegen solche Rechtsstreite gewappnet zu sein, hilft eine Rechtsschutz-Versicherung, die eventuelle Klage- und Verfahrenskosten übernimmt. Hierbei sollte drauf geachtet werden, dass der Rechtsschutz-Versicherer ein anderer Anbieter ist als jener, bei dem man wichtige Verträge hält. Denn die Versicherung übernimmt die Kosten nur, wenn einem Rechtsstreit genügend hohe Aussichten auf Erfolg bescheinigt werden. Hier liegt ein Interessenkonflikt vor, wenn der Versicherer quasi gegen sich selbst klagen muss.
Als erste Adresse kann bei einem solchen Anliegen auch der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft angeschrieben werden, eine Schlichtungsstelle der Branche. Er prüft die Ansprüche des Verbrauchers schnell und kostenlos – ohne, dass die Rechtssache während des Schlichtungsverfahrens verjähren würde. Wer mit dem Schlichterspruch unzufrieden ist, kann später immer noch vor Gericht ziehen.