Arbeitsrecht: Überstundenvergütung
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Überstunden vergütet werden? Und wer muss das wie nachweisen? Diese Fragen beschäftigten das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Zu welchen Antworten die Richter kamen und was noch ungeklärt ist.
Im Mai 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten in einem verlässlichen, objektiven und zugänglichen System vollständig erfassen sollen. Ein Urteil, das für viele Unternehmen folgenreiche Konsequenzen hat. Denn bis dahin mussten in Deutschland „nur“ Überstunden sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen erfasst werden.
Dass das deutsche Arbeitszeitgesetz nicht den Vorgaben des EuGH gerecht werden konnte, musste sich der hiesige Gesetzgeber erst in einem Rechtsgutachten zeigen lassen. Einen Gesetzentwurf, der die europäische Rechtsprechung aufgreift, legte das Bundesarbeitsministerium bislang nicht vor. Im September 2020 kam es dann aus Sicht vieler Arbeitgeber zu einem „Schock-Urteil“: Ein Lieferfahrer machte für einen Zeitraum von 1,5 Jahren Überstundenvergütung geltend.
Das Arbeitsgericht Emden gab der Klage statt und führte damals aus: Das Unternehmen war zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten verpflichtet. Die vorgelegten technischen Aufzeichnungen seien als Indiz für die geleistete Arbeitszeit ausreichend und nicht, z. B. durch Darlegung von Pausenzeiten, entkräftet wurden. Diesem Urteil zufolge hatte das Unternehmen also Überstunden rückwirkend für einen Zeitraum von 1,5 Jahren bezahlen müssen.
Nun wendete sich das juristische Blatt: Denn das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) sah den Fall durchaus anders. Nach Auffassung der LAG-Richter wohnt dem EuGH-Urteil keine Aussagekraft hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess inne. Fragen zur Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden seien durch das EuGH-Urteil unberührt. Weiter führten die Richter aus, dass dem EuGH keine Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der Vergütung zukomme. Dies ergebe sich aus Art. 153 AEUV. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung habe der Kläger daher nicht dargelegt.
Allerdings: Eine endgültige Klärung dieser Fragen wurde wieder verschoben. Denn das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Wann sich dieses Gericht mit den Streitfragen um den Überstundenprozess auseinandersetzt, ist noch offen. (LAG Niedersachsen, 5 SA 1292/20).
Im Mai 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten in einem verlässlichen, objektiven und zugänglichen System vollständig erfassen sollen. Ein Urteil, das für viele Unternehmen folgenreiche Konsequenzen hat. Denn bis dahin mussten in Deutschland „nur“ Überstunden sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen erfasst werden.
Dass das deutsche Arbeitszeitgesetz nicht den Vorgaben des EuGH gerecht werden konnte, musste sich der hiesige Gesetzgeber erst in einem Rechtsgutachten zeigen lassen. Einen Gesetzentwurf, der die europäische Rechtsprechung aufgreift, legte das Bundesarbeitsministerium bislang nicht vor. Im September 2020 kam es dann aus Sicht vieler Arbeitgeber zu einem „Schock-Urteil“: Ein Lieferfahrer machte für einen Zeitraum von 1,5 Jahren Überstundenvergütung geltend.
Das Arbeitsgericht Emden gab der Klage statt und führte damals aus: Das Unternehmen war zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten verpflichtet. Die vorgelegten technischen Aufzeichnungen seien als Indiz für die geleistete Arbeitszeit ausreichend und nicht, z. B. durch Darlegung von Pausenzeiten, entkräftet wurden. Diesem Urteil zufolge hatte das Unternehmen also Überstunden rückwirkend für einen Zeitraum von 1,5 Jahren bezahlen müssen.
Nun wendete sich das juristische Blatt: Denn das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) sah den Fall durchaus anders. Nach Auffassung der LAG-Richter wohnt dem EuGH-Urteil keine Aussagekraft hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess inne. Fragen zur Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden seien durch das EuGH-Urteil unberührt. Weiter führten die Richter aus, dass dem EuGH keine Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der Vergütung zukomme. Dies ergebe sich aus Art. 153 AEUV. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung habe der Kläger daher nicht dargelegt.
Allerdings: Eine endgültige Klärung dieser Fragen wurde wieder verschoben. Denn das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Wann sich dieses Gericht mit den Streitfragen um den Überstundenprozess auseinandersetzt, ist noch offen. (LAG Niedersachsen, 5 SA 1292/20).