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Gerade in unserer Branche gibt es viele Änderungen, interessante Gerichtsurteile und wichtige Informationen, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen.
Lesen Sie hier aktuelle Informationen zu verschiedensten Themen unserer täglichen Arbeit.
Einbrecher kennen keine Urlaubssaison. Im Gegenteil: Wenn die Bundesbürger verreisen, haben Einbrecher umso mehr Indizien dafür, ob ein Hausbesitzer oder Mieter zu Hause ist – oder sie unbeobachtet in die Wohnung einsteigen können. Darauf macht aktuell die Versicherungswirtschaft aufmerksam.
Zwar ereignen sich die meisten Wohnungseinbrüche tatsächlich in der dunklen Jahreszeit, wie eine Studie der Versicherungswirtschaft von 2014 zeigt, nämlich von Oktober bis Januar. In der Hauptreisezeit Juli und August geschehen statistisch sogar die wenigsten Wohnungseinbrüche. Dennoch gibt es keinen Grund zur Entwarnung. Denn auch in den Sommermonaten findet auf das Jahr gerechnet etwa jeder fünfte Einbruch statt.
Speziell, wenn man für längere Zeit verreist, sind die Einbrecher natürlich im Vorteil. Wer in den Urlaub fährt oder fliegt, sollte deshalb einige Vorsichtsmaßnahmen treffen, um Diebe abzuschrecken.
Vor allem gilt es, den Einbrechern nicht deutlich zu signalisieren, dass die Wohnung unbewohnt ist. Beispiel Briefkasten: Quillt dieser über und wurde nicht geleert, ist das ein deutliches Zeichen für Abwesenheit. Es empfiehlt sich also, einen Freund oder Verwandten damit zu beauftragen, dass er die Post regelmäßig leert.
Ebenfalls deutliches Signal für Abwesenheit sind ganztägig heruntergelassene Rollläden. Hier können Zeitschaltuhren Abhilfe schaffen, so dass sie tagsüber hochgezogen werden. Wenn möglich, kann sich auch ein Freund um den Garten kümmern, damit das Gras nicht überwuchert. Denn auch das werten Diebe als Indiz dafür, dass sie unbeobachtet einsteigen können. Ebenfalls wichtig: Der Anrufbeantworter sollte nicht unbedingt über die längere Abwesenheit informieren!
Mitunter helfen aber schon kleine Maßnahmen, die eigene Wohnung sicherer zu machen. Weil Einbrecher das Licht scheuen, leistet ein Bewegungsmelder, der verschiedene Lichtquellen einschaltet, schon gute Dienste. Mechanische Sicherungen wie extra abschließbare Fenstergriffe oder doppelt verglaste Fenster sind ebenfalls wichtig für die Einbruchprävention. Denn die Diebe brechen ihren Versuch oft ab, wenn sie nicht schnell genug in die Wohnung kommen. Wichtig: Auch während der Urlaubssaison keine Mülltonnen oder Leitern so im Garten stehen lassen, dass sie als Hilfe für Diebe missbraucht werden können!
Wenn doch in die Wohnung eingebrochen wurde, zahlt in der Regel die Hausratversicherung. Hier kann der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft erste Erfolge melden. Die Anzahl der versicherten Einbrüche sank von circa 210.000 im Jahr 1998 auf 120.000 im Jahr 2017. Nicht etwa, weil weniger Diebe unterwegs sind, sie haben es nur deutlich schwerer. Entgegen dem Klischee schlagen Einbrecher übrigens nicht hauptsächlich nachts zu, sondern mittags oder in der Dämmerung.
Kinder haften nicht zwangsläufig für einen Schaden, den sie Dritten verursachen: Das zeigt ein aktuelles Urteil vor dem Amtsgericht München. Demnach mussten die Eltern eines siebenjährigen Jungen den Besitzer eines Autos nicht entschädigen, obwohl der Junge die Fahrertür zerkratzte (AZ: 345 C 13556/17).
Kinder gelten bis zur Vollendung ihres siebten Lebensjahres als nicht deliktfähig, im Straßenverkehr sogar bis zehn Jahre. Welche bitteren Konsequenzen dies haben kann, zeigt ein aktuelles Urteil, das vom Amtsgericht München getroffen wurde. Demnach müssen die Eltern eines siebenjährigen Jungen einen PKW-Besitzer nicht entschädigen, obwohl der Junge das Auto zerkratzte.
Der Junge war mit seinem Trittroller unterwegs und versuchte, eine Straße zu überqueren. Dabei unterschätzte er die Geschwindigkeit eines Autos, das sich ihm näherte. Beim Ausweichen aber blieb der Junge an einem anderen Fahrzeug hängen, das am Straßenrand geparkt war. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.500 Euro, weil das Kind mit seinem Roller die Tür zerkratzte.
Entschädigen müssen die Eltern den Fahrer dennoch nicht. Unfallursache sei demnach gewesen, dass der Junge im Straßenverkehr überfordert gewesen sei und die Geschwindigkeit des herannahenden Autos unterschätzt habe, betonten die Richter. Das Bürgerliche Gesetzbuch wolle mit den Paragraphen zur Deliktunfähigkeit Kinder in genau solchen Situationen schützen. Die Eltern müssen folglich nicht zahlen, da sie in diesem Fall auch ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.
Es lohnt sich aber, in der privaten Haftpflichtversicherung auf Bonusleistungen für deliktunfähige Kinder zu achten. Als Familienversicherung vereinbart, zahlt der Versicherer dann dennoch eine vertraglich begrenzte Summe, wenn ein deliktunfähiges Kind dritten Personen einen Schaden verursacht. Dies kann helfen, das Verhältnis zu Nachbarn oder Freunden zu retten, wenn ihnen das Kind einen Schaden verursacht. In den letzten Jahren haben viele Haftpflichtversicherer diese Leistung in ihren Verträgen ergänzt und die Schadenssummen erhöht.
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