Außerhalb der Schule – Kein gesetzlicher Unfallschutz in der Raucher-Pause
Verlässt ein Schüler den Schulhof, um zu rauchen, steht er nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts hervor.
Im Januar 2018 verließ ein damals volljähriger Gymnasiast in der Pause den Schulhof, um im angrenzenden Stadtpark Zigaretten zu rauchen. Bei dem stürmischen Wetter wurde der Schüler durch einen herabfallenden Ast verletzt und erlitt neben weiteren Verletzungen ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Auf dem Klageweg wollte der Schüler diesen Unfall als Arbeitsunfall von der Unfallkasse anerkannt bekommen.
Immerhin war es den Schülern erlaubt, das Schulgelände zu verlassen, um zu rauchen. Doch für die Bewertung, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelte, spielte das keine Rolle. Der Aufenthalt im Park zum Zeitpunkt des Unfalles erfolgte außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule, so das Bundessozialgericht in Kassel (Aktenzeichen B 2 U 20/20 R).
Anders als das Verlassen der Schule zum Zwecke der Beschaffung von erforderlichen Nahrungsmitteln steht die Einnahme von Genussmitteln mit dem Schulbesuch in keinem sachlichen Zusammenhang, stellten die Richter heraus.
Im Januar 2018 verließ ein damals volljähriger Gymnasiast in der Pause den Schulhof, um im angrenzenden Stadtpark Zigaretten zu rauchen. Bei dem stürmischen Wetter wurde der Schüler durch einen herabfallenden Ast verletzt und erlitt neben weiteren Verletzungen ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Auf dem Klageweg wollte der Schüler diesen Unfall als Arbeitsunfall von der Unfallkasse anerkannt bekommen.
Immerhin war es den Schülern erlaubt, das Schulgelände zu verlassen, um zu rauchen. Doch für die Bewertung, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelte, spielte das keine Rolle. Der Aufenthalt im Park zum Zeitpunkt des Unfalles erfolgte außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule, so das Bundessozialgericht in Kassel (Aktenzeichen B 2 U 20/20 R).
Anders als das Verlassen der Schule zum Zwecke der Beschaffung von erforderlichen Nahrungsmitteln steht die Einnahme von Genussmitteln mit dem Schulbesuch in keinem sachlichen Zusammenhang, stellten die Richter heraus.