Autodiebstahl: Abfangen Funksignal versichert?
Ein rechtskräftiges Urteil zeigt erneut die Tücken der Digitaltechnik mit Blick auf den Versicherungsschutz. Demnach muss ein Fahrer nicht von seinem Hausratversicherer entschädigt werden, wenn Sachen aus dem verschlossenen Auto gestohlen werden: Zumindest dann nicht, wenn der Dieb das Funksignal abfing, statt den Wagen gewaltsam aufzubrechen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden (274 C 7752/19).
Wer heute ein neues Auto kauft, wird kaum noch einen mechanischen Fahrzeugschlüssel dazu erhalten. Per Funksignal lassen sich die Türen öffnen und schließen: Viele Autos riegeln automatisch ab, wenn sich der Fahrer mehr als drei Meter entfernt. Eine tolle Sache mit Blick auf den Komfort, denn das langwierige Suchen nach dem Schlüsselloch, im Dunkeln oft ein Ärgernis, entfällt.
Doch die Digitaltechnik hat bei allen Vorteilen auch gefährliche Tücken. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichtes München, das als rechtskräftig gilt, nachdem die Berufung des Klägers im Rechtsstreit zurückgewiesen wurde. Ein Hausratversicherer muss demnach einen Fahrer nicht entschädigen, nachdem sich ein Dieb via „Relay Attack“ oder „Jamming“ unberechtigt Zugang zum Auto verschaffte, um Sachen aus dem Wagen zu entwenden.
Keine Einbruchspuren
Zur Erklärung: Bei solchen Attacken fangen Kriminelle das Funksignal des Schlüssels ab, um ein Auto länger geöffnet zu halten als vom Fahrer gewünscht. Dann lässt sich die Türe öffnen, ohne dass irgendwelche Einbruchspuren sichtbar sind, denn sie wurde ja gar nicht erst verriegelt.
Opfer einer solchen Attacke wurde sehr wahrscheinlich der Pilot, der im verhandelten Rechtsstreit seinen Hausratversicherer vor Gericht brachte. Er hatte im Dezember 2018 sein Auto mittels eines „Keyless Go“-Systems verriegelt und sich für fünf Minuten vom Fahrzeug entfernt. Als er wiederkam, stellte er fest, dass sein Reisekoffer mitsamt den wichtigen Dokumenten (Ausweise und Pilotenschein) gestohlen worden war. Jedoch fand sich keinerlei Hinweis darauf, dass jemand gewaltsam in den Innenraum eindrang.
Nachdem er den Diebstahl der Polizei gemeldet hatte, fand sich der Koffer tatsächlich wieder – nicht weit entfernt von der Stelle, wo er das Auto geparkt hatte. Dort hatte ihn der mutmaßliche Dieb in eine Mülltonne geworfen. Doch wichtige Sachen fehlten, etwa allerlei elektronisches Gerät. Dafür wollte der Mann entschädigt werden und meldete den Schaden seinem Versicherer. Denn in einer Klausel seines Vertrages hieß es explizit: „Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die (…) durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet … werden.“
„Relay Attack“ ist kein Aufbrechen
Der Versicherer aber wollte den Schaden nicht ersetzen: mit dem Hinweis darauf, dass das Abfangen eines Funksignales nicht versichert sei. Denn es handle sich nicht um ein „Aufbrechen“, welches laut Vertragsklausel Bedingung dafür ist, dass man zahlen müsse.
Das sah auch das Amtsgericht München so. Die Definition des Begriffes „Aufbrechen“ sei laut Duden und im allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig – und beinhalte, dass Gewalt angewendet werde. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen. Von einem „Aufbrechen“ könne folglich keine Rede sein, wenn ein Dieb einfach die Türe öffnet.
Möge das Urteil auch hart erscheinen, so hat es doch Gründe, wie die Richter betonten. Weil keine Spuren am Auto hinterlassen werden, könnten Fahrerinnen und Fahrer eine solche Attacke auch dann vortäuschen, wenn sich schlicht vergaßen, ihren PKW abzuschließen. In diesem Fall aber wäre ein Diebstahl aus dem Auto nicht versichert, nur wenn es tatsächlich zugeriegelt ist. Es bestehe folglich eine „erhebliche Missbrauchsgefahr“ durch die versicherten Fahrer. Sie könnten Diebstähle vortäuschen, wenn gar keine stattgefunden haben. Für den Versicherer wäre es nahezu unmöglich, einen Betrug nachzuweisen.
Es ist nicht das erste Urteil in dieser Art, bestätigt aber, dass man achtsam sein sollte. Ein „Keysafe“-Schlüsseletui aus Metall verhindert das Abfangen des Sendesignals. Und man sollte darauf achten, dass sich das Schloss wirklich beim Weggehen verriegelt.