Diebstahl im Freibad: Zahlt das die Hausratversicherung?
In Nordrhein-Westfalen, dem bevölkerungsreichsten Bundesland, sind bereits Sommerferien. Das bedeutet Hochsaison für Freibäder. Dort sollte aber besondere Vorsicht gelten. Denn die Hausratversicherung zahlt nur unter bestimmten Voraussetzungen für Diebstahl im Freibad.
Grundsätzlich deckt eine Hausratversicherung den Diebstahl von persönlichen Gegenständen, die sich in der versicherten Wohnung oder im versicherten Haus befinden. Viele modernere Tarife bieten eine sogenannte Außenversicherung, die auch Wertgegenstände gegen Diebstahl versichert, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden.
Doch lassen Badegäste ihre Wertsachen unbeaufsichtigt auf der Liegewiese oder einem anderen Ort im Freibad liegen und werden bestohlen, fällt dies unter den sogenannten „einfachen Diebstahl“ – und der ist auch bei der Außenversicherung nicht gedeckt. Steht der Spind, in den die Sachen eingeschlossen wurden, im Freien, gehen versicherte Badegäste, die bestohlen wurden, ebenfalls leer aus, warnt die Verbraucherschutz-Organisation Bund der Versicherten (BdV).
„Sind die Wertsachen jedoch in einem Spind eingeschlossen, der sich in einem Gebäude des Schwimmbads befindet, stehen die Chancen besser: Bricht eine Person den Spind auf, handelt es sich um einen Einbruchdiebstahl. Dieser ist, ebenso wie ein Raub, von der Hausratversicherung gedeckt“, so Bianca Boss, Vorständin beim BdV.
Von „räuberischer Erpressung“ ist hingegen die Rede, wenn Badegäste mit Drohungen zur Herausgabe ihrer Wertsachen gebracht werden. In solchen Fällen erstattet die Hausratversicherung den Neuwert der gestohlenen Gegenstände.