Düsseldorfer Tabelle – Kindesunterhalt 2021
Die Anpassung der Bedarfssätze ist notwendig geworden durch eine neue Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Demnach erhöht sich ab 2021 auch der gesetzliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder. In Reaktion auf diese Erhöhung hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht auch die Bedarfssätze der Tabelle nach oben korrigiert.
Folgende neue Sätze für den monatlichen Mindestunterhalt gelten ab 2021:
für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 393 Euro (Anhebung um 24 Euro)für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 451 Euro (Anhebung um 27 Euro)für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 528 Euro (Anhebung um 31 Euro)
Mit dem Einkommen steigt der Unterhaltsanspruch
Der Mindestunterhalt gilt dem Oberlandesgericht als Maßgabe zur Berechnung weiterer Richtwerte. Zum einen wird angenommen, dass volljährige Kinder 125 Prozent des Betrags der Kinder in der zweiten Altersstufe brauchen: ein Mindestunterhalt von monatlich 564 Euro ab 2021 ergibt sich ab dem 18. Lebensjahr daraus.
Außerdem unterscheidet die Düsseldorfer Tabelle zwischen zehn Einkommensgruppen, denn mit dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils steigt der Unterhaltsanspruch der Kinder.
Der Betrag des Mindestunterhalts – zum Beispiel 393 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs – steht den Kindern zu, deren unterhaltspflichtiges Elternteil in die geringste Einkommensgruppe fällt (das zahlende Elternteil verdient bis zu 1.900 Euro netto). Dann steigen die Bedarfssätze je Einkommensgruppe: Ab der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe steigen die Sätze um jeweils fünf Prozent, ab der sechsten bis zur zehnten Einkommensgruppe um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts. Demnach bekommen Kinder von unterhaltspflichtigen Eltern, die in die höchste Einkommensgruppe fallen (Nettoeinkommen von 5.101 Euro bis 5.500 Euro), insgesamt 160 Prozent des Mindestunterhalts – in der Altersgruppe bis sechs Jahre zum Beispiel 629 Euro monatlich.
Kindergeld wird eingerechnet
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss zur Deckung des Unterhaltsbedarfs auch Kindergeld verwendet werden. Auf den Unterhaltsbedarf, der dem Kind zusteht, wird bei minderjährigen Kindern in der Regel die Hälfte des Kindergelds angerechnet. Bei volljährigen Kindern wird das gesamte Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Die Anrechnung wirkt sich mindernd auf den Betrag aus, den das unterhaltspflichtige Elternteil zahlen muss.
Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2021:
für ein erstes und zweites Kind 219 Eurofür ein drittes Kind: 225 Euroab dem vierten Kind: 250 Euro
Bei Selbstbehalten keine Anpassung
Nicht angepasst werden allerdings die Selbstbehalte – und damit jenes Einkommen unterhaltspflichtiger Eltern, das nicht für den Unterhalt belangt werden darf:
Der notwendige Eigenbedarf definiert jenes Einkommen, das dem unterhaltspflichtigen Elternteil notwendig als absolutes Minimum zusteht. Er liegt in 2021 – wie in 2020 auch – weiterhin bei 960 Euro für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige liegt er im neuen Jahr erneut bei 1.160 Euro. Umlagefähige Nebenkosten und Heizung sind in Höhe von 430 Euro in diesem Betrag enthalten.Zudem gibt es noch den angemessenen Eigenbedarf, der höher ausfällt als der notwendige Eigenbedarf. Der angemessene Eigenbedarf greift jedoch nur unter bestimmten Bedingungen, sobald Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern besteht. Er liegt weiterhin bei monatlich 1.400 Euro (eingerechnet sind 550 Euro Warmmiete).