Duschunfall während Dienstreise
Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichtes Thüringen zeigt erneut die engen Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung. Demnach liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn man auf einer Dienstreise beim Duschen im Hotel ausrutscht und eine schwere Verletzung erleidet. Grund ist der fehlende Bezug zur Arbeit (Urteil vom 20.12.2018, L 1 U 491/18).
Wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleidet oder auf direktem Wege zur Arbeit verunglückt, springt in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung ein. Doch dieser Schutz gilt nicht für alle Verrichtungen des Arbeitnehmers auf der Arbeitsstätte und während einer Geschäftsreise. Das musste nun leidvoll ein Projektleiter erfahren, der sich beim Duschen auf einer Dienstreise schwer verletzt hatte – und trotzdem keine Leistung von seiner Berufsgenossenschaft erhält. Völlig zu Recht, wie das Landessozialgericht in Erfurt bestätigte.
Körperreinigung ist „höchstpersönliche Verrichtung“
Im konkreten Rechtsstreit ist ein Projektleiter von seiner Firma auf Dienstreise geschickt worden, um bei einer Veranstaltung sein soeben betreutes Projekt vorzustellen. Aufgrund der langen Anreise begab er sich schon am Vorabend zum Zielort und übernachtete im Hotel. Doch beim morgendlichen Duschen rutschte er aus und zog sich eine schwere Kniefraktur zu, die mehrere Operationen und eine lange Reha erforderte.
Als die vermeintlich zuständige Berufsgenossenschaft das Vorliegen eines Arbeitsunfalls schlicht verneinte und folglich keine Leistung erbringen wollte, klagte der Mann vor Gericht – und erlitt eine bittere Niederlage. Damit eine Leistungspflicht im Sinne eines Arbeitsunfalls vorliegt, müsse die Verrichtung während des Unfalls in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, betonten die Richter laut Pressetext. Das sei hier nicht der Fall. Das Duschen als Körperreinigung sei eine „höchstpersönliche Verrichtung“, ein sachlicher Zusammenhang mit dem Beruf eines Projektleiters nicht erkennbar. Folglich ging der Verletzte leer aus.
Essen in Mittagspause nicht versichert
Die Richter verwiesen darauf, dass auch andere Tätigkeiten an der Arbeitsstätte oder auf Geschäftsreise nicht gesetzlich unfallversichert sind, weil ein konkreter Zusammenhang zum Job fehle. Typischerweise unversichert seien „höchstpersönliche Verrichtungen wie zum Beispiel die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen“. So ist zwar der Weg in die Essenskantine versichert, wenn sich jemand in die Mittagspause begibt, nicht aber die Nahrungsaufnahme selbst, so berichtet der „Deutsche Gewerkschaftsbund“. Auch wer sich in die Raucherpause begibt, verliert seinen Unfallschutz.
Hier empfiehlt es sich eine private Unfallversicherung abzuschließen, um die Lücken auszugleichen. Sie zahlt in der Regel unabhängig davon, wann und wo sich der Unfall ereignet hat, auch in der Freizeit und bei privaten Verrichtungen. Den Duschunfall hätte der Privatversicherer auch regulieren müssen.
Wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleidet oder auf direktem Wege zur Arbeit verunglückt, springt in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung ein. Doch dieser Schutz gilt nicht für alle Verrichtungen des Arbeitnehmers auf der Arbeitsstätte und während einer Geschäftsreise. Das musste nun leidvoll ein Projektleiter erfahren, der sich beim Duschen auf einer Dienstreise schwer verletzt hatte – und trotzdem keine Leistung von seiner Berufsgenossenschaft erhält. Völlig zu Recht, wie das Landessozialgericht in Erfurt bestätigte.
Körperreinigung ist „höchstpersönliche Verrichtung“
Im konkreten Rechtsstreit ist ein Projektleiter von seiner Firma auf Dienstreise geschickt worden, um bei einer Veranstaltung sein soeben betreutes Projekt vorzustellen. Aufgrund der langen Anreise begab er sich schon am Vorabend zum Zielort und übernachtete im Hotel. Doch beim morgendlichen Duschen rutschte er aus und zog sich eine schwere Kniefraktur zu, die mehrere Operationen und eine lange Reha erforderte.
Als die vermeintlich zuständige Berufsgenossenschaft das Vorliegen eines Arbeitsunfalls schlicht verneinte und folglich keine Leistung erbringen wollte, klagte der Mann vor Gericht – und erlitt eine bittere Niederlage. Damit eine Leistungspflicht im Sinne eines Arbeitsunfalls vorliegt, müsse die Verrichtung während des Unfalls in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, betonten die Richter laut Pressetext. Das sei hier nicht der Fall. Das Duschen als Körperreinigung sei eine „höchstpersönliche Verrichtung“, ein sachlicher Zusammenhang mit dem Beruf eines Projektleiters nicht erkennbar. Folglich ging der Verletzte leer aus.
Essen in Mittagspause nicht versichert
Die Richter verwiesen darauf, dass auch andere Tätigkeiten an der Arbeitsstätte oder auf Geschäftsreise nicht gesetzlich unfallversichert sind, weil ein konkreter Zusammenhang zum Job fehle. Typischerweise unversichert seien „höchstpersönliche Verrichtungen wie zum Beispiel die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen“. So ist zwar der Weg in die Essenskantine versichert, wenn sich jemand in die Mittagspause begibt, nicht aber die Nahrungsaufnahme selbst, so berichtet der „Deutsche Gewerkschaftsbund“. Auch wer sich in die Raucherpause begibt, verliert seinen Unfallschutz.
Hier empfiehlt es sich eine private Unfallversicherung abzuschließen, um die Lücken auszugleichen. Sie zahlt in der Regel unabhängig davon, wann und wo sich der Unfall ereignet hat, auch in der Freizeit und bei privaten Verrichtungen. Den Duschunfall hätte der Privatversicherer auch regulieren müssen.