Grillen auf dem Balkon erlaubt?
Die Grillsaison hat begonnen – doch nicht jeder Fan von Steaks und Bratwürsten hat einen eigenen Garten. Damit stellt sich die Frage, ob vielleicht auch auf dem Balkon gegrillt werden darf? Die Antwort ist kompliziert: Eigentlich ja, aber es gibt strenge Grenzen.
Zunächst die gute Nachricht: Ein grundsätzliches Grillverbot für Balkone gibt es nicht in Deutschland. Aber dennoch kann ein Verbot ganz schnell festgeschrieben werden: nämlich, wenn man zur Miete wohnt.
Im Mietvertrag oder der Hausordnung darf der Hausbesitzer festlegen, dass das Grillen auf Balkonen tabu ist. Und wer sich nicht daran hält, muss damit rechnen, abgemahnt oder gar gekündigt zu werden, so entschied das Landgericht Essen (Az. 10 S 438/01).
Doch selbst, wenn man eine Eigentumswohnung oder ein Haus besitzt, gibt es Grenzen. Nämlich dann, wenn Nachbarn und andere Hausbewohner dadurch gestört werden. Vor allem Rauch, Ruß und Lärm können hier ein Grund sein, weshalb man Ärger bekommt – und sich im schlimmsten Fall vor Gericht wiederfindet. Das ist aber abhängig vom Einzelfall, und tatsächlich haben mehrere Gerichte hier sehr unterschiedlich entschieden: auch mit Blick darauf, wie oft gegrillt werden darf.
Um hier einige Urteile vorzustellen: Laut Amtsgericht Bonn ist Grillen einmal im Monat okay, wenn man die Nachbarn 48 Stunden vorher informiert (Az. 6 C 545/96). Das Amtsgericht Schöneberg erlaubte gar 20 bis 25 Grill-Sessions pro Jahr auf der Terrasse (Az. 3C 14/07). Andere Gerichte urteilten strenger und erlaubten nur sechs Stunden Grillen pro Jahr. Wie gesagt: Hier sind auch die konkrete Situation und der Einzelfall entscheidend. Besser fährt bzw. brutzelt, wer Rücksicht nimmt und mit den Nachbarn das Gespräch sucht. Auch die mögliche Störung der Nachtruhe sollte hier bedacht werden.
Weit bessere Chancen haben Brutzelmeister und -meisterinnen übrigens, wenn sie auf Holzkohle verzichten. Denn oft werden eben Ruß und Rauch als Störfaktoren für die Nachbarn ausgemacht. Hier sei darauf verwiesen, dass man auch auf Elektro- oder Kontaktgrills ausweichen kann, die weit weniger dampfen. Das hat sogar das Landgericht Stuttgart empfohlen, um Ärger mit den Nachbarn zu vermeiden (AZ: 1 T 359/96). Der Essensgeruch selbst dürfte aber nicht als Störgrund wahrgenommen werden, wenn sich z. B. Vegetarier am Fleischgeruch „stören“.
Aufgepasst werden sollte darüber hinaus, dass kein Rauch in die Wohnung dringt – im schlimmsten Fall droht dann sogar eine Rauchgasvergiftung. Auch das ist ein Grund, weshalb Gerichte dem Grillspaß auf dem Balkon enge Grenzen setzen. Problematisch ist vor allem das Blutgift Kohlenmonoxid, das pro Jahr laut Statistischem Bundesamt hunderte Menschen das Leben kostet.
Wer sich vor den finanziellen Folgen des unrechtmäßigen Grillens schützen will, kann mit einer privaten Haftpflichtversicherung vorbeugen. Die Kosten unfreiwilliger Nachbarschafts-Streite sichert eine Rechtsschutzversicherung ab.
Zunächst die gute Nachricht: Ein grundsätzliches Grillverbot für Balkone gibt es nicht in Deutschland. Aber dennoch kann ein Verbot ganz schnell festgeschrieben werden: nämlich, wenn man zur Miete wohnt.
Im Mietvertrag oder der Hausordnung darf der Hausbesitzer festlegen, dass das Grillen auf Balkonen tabu ist. Und wer sich nicht daran hält, muss damit rechnen, abgemahnt oder gar gekündigt zu werden, so entschied das Landgericht Essen (Az. 10 S 438/01).
Doch selbst, wenn man eine Eigentumswohnung oder ein Haus besitzt, gibt es Grenzen. Nämlich dann, wenn Nachbarn und andere Hausbewohner dadurch gestört werden. Vor allem Rauch, Ruß und Lärm können hier ein Grund sein, weshalb man Ärger bekommt – und sich im schlimmsten Fall vor Gericht wiederfindet. Das ist aber abhängig vom Einzelfall, und tatsächlich haben mehrere Gerichte hier sehr unterschiedlich entschieden: auch mit Blick darauf, wie oft gegrillt werden darf.
Um hier einige Urteile vorzustellen: Laut Amtsgericht Bonn ist Grillen einmal im Monat okay, wenn man die Nachbarn 48 Stunden vorher informiert (Az. 6 C 545/96). Das Amtsgericht Schöneberg erlaubte gar 20 bis 25 Grill-Sessions pro Jahr auf der Terrasse (Az. 3C 14/07). Andere Gerichte urteilten strenger und erlaubten nur sechs Stunden Grillen pro Jahr. Wie gesagt: Hier sind auch die konkrete Situation und der Einzelfall entscheidend. Besser fährt bzw. brutzelt, wer Rücksicht nimmt und mit den Nachbarn das Gespräch sucht. Auch die mögliche Störung der Nachtruhe sollte hier bedacht werden.
Weit bessere Chancen haben Brutzelmeister und -meisterinnen übrigens, wenn sie auf Holzkohle verzichten. Denn oft werden eben Ruß und Rauch als Störfaktoren für die Nachbarn ausgemacht. Hier sei darauf verwiesen, dass man auch auf Elektro- oder Kontaktgrills ausweichen kann, die weit weniger dampfen. Das hat sogar das Landgericht Stuttgart empfohlen, um Ärger mit den Nachbarn zu vermeiden (AZ: 1 T 359/96). Der Essensgeruch selbst dürfte aber nicht als Störgrund wahrgenommen werden, wenn sich z. B. Vegetarier am Fleischgeruch „stören“.
Aufgepasst werden sollte darüber hinaus, dass kein Rauch in die Wohnung dringt – im schlimmsten Fall droht dann sogar eine Rauchgasvergiftung. Auch das ist ein Grund, weshalb Gerichte dem Grillspaß auf dem Balkon enge Grenzen setzen. Problematisch ist vor allem das Blutgift Kohlenmonoxid, das pro Jahr laut Statistischem Bundesamt hunderte Menschen das Leben kostet.
Wer sich vor den finanziellen Folgen des unrechtmäßigen Grillens schützen will, kann mit einer privaten Haftpflichtversicherung vorbeugen. Die Kosten unfreiwilliger Nachbarschafts-Streite sichert eine Rechtsschutzversicherung ab.