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Kister & Partner
Gesellschaft für Finanz- und Wirtschaftsberatung m.b.H.
 

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Haftungsprivileg für Kinder im Straßenverkehr

Der Schulbeginn hat in vielen Bundesländern begonnen. Viele Kinder werden sich zum ersten Mal auf den neuen Schulweg. Welche Haftungsregeln dabei gelten.
‚Jedem Ende wohnt ein Anfang inne‘ – das gilt auch für die Sommerferien. Denn ihr Ende markiert gleichzeitig den Beginn des neuen Schuljahres. Zigtausende Kinder und Jugendliche machen sich wieder auf den Schulweg. Und damit steigt die Unfallgefahr. So zeigen Auswertungen des Statistischen Bundesamtes, dass Kinder besonders am frühen Morgen, wenn die Schule beginnt und mittags, wenn sie endet, in Straßenverkehrsunfälle verwickelt werden.
Auf dem Schulweg ist also besondere Aufmerksamkeit gefragt. Damit Schulkinder den sichersten Weg zur Schule kennen, sollte die Route mehrfach mit den Kindern abgelaufen werden – und zwar zu den Zeiten, zu denen das Kind auch zur Schule muss. Nur so lässt sich das Verkehrsaufkommen realistisch einschätzen.
Vorsicht Schulkind!

Das richtige Einschätzen von Entfernungen und Geschwindigkeiten fällt insbesondere jüngeren Kindern oft schwer. Deshalb haften Kinder für Schäden, die sie Dritten bei einem Verkehrsunfall fahrlässig zufügen, erst ab ihrem zehnten Geburtstag. Das hat für Autofahrer weitreichende Konsequenzen. Werden sie in einen Unfall mit einem deliktunfähigen Kind verwickelt, haften sie unabhängig von der Schuldfrage.
Ob ältere Kinder über zehn Jahren tatsächlich für einen Unfall und seine Folgen einstehen müssen, hängt von ihrer Einsichtsfähigkeit ab. Entscheidend ist, ob sie die eigene Verantwortung und die Konsequenzen ihrer Handlungen richtig einschätzen können. Gleichzeitig kommt es auf das individuelle Verschulden in der konkreten Situation an und auf die Frage, ob von einem Kind dieses Alters korrektes Verhalten überhaupt erwartet werden konnte.
Lautet die Antwort „ja“, müssen aber auch Kinder für sämtliche Haftpflichtansprüche ihres Opfers aufkommen. Sobald das Kind selbst Geld verdient, muss es zahlen. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, können auch sie zur Kasse gebeten werden. Schutz bietet in beiden Fällen eine private Haftpflichtversicherung.

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