Hausratversicherung: Datenrettungskosten und ihre Tücken
Eine Überspannung durch Blitzschlag führte zu beschädigten elektronischen Geräten und hohen Datenrettungskosten. Ein Fall aus der Praxis des Versicherungsombudsmannes zeigt auf, welche Pflichten Versicherungsnehmer beachten müssen und wie Versicherer mit unerwarteten Kosten umgehen.
Eine blitzbedingte Überspannung beschädigte mehrere elektronische Geräte des Beschwerdeführers. Eine Fachfirma stellte den Defekt des PCs fest und schätzte die Kosten für Neubeschaffung und Neuinstallation. Während der Installation wurde ein Partitionsverlust der Datenfestplatte entdeckt, der Datenrettungsmaßnahmen erforderte. Die Hausratversicherung des Versicherten erkannte nur zehn der 17,5 berechneten Arbeitsstunden als notwendig an und lehnte die Übernahme der Kosten für die Wiederbeschaffung der Office-Programme ab. Der Versicherte wandte sich daraufhin an den Versicherungsombudsmann. Im Schlichtungsverfahren argumentierte die Versicherung, die Arbeitszeit sei zu hoch angesetzt und der Beschwerdeführer habe die vertragliche Pflicht, Kosten vor der Inanspruchnahme abzusprechen und freigeben zu lassen.
Der Ombudsmann stellte jedoch fest, dass der Versicherungsnehmer keine vertraglichen Obliegenheiten verletzt hatte, da weder die allgemeinen Versicherungsbedingungen noch die Klausel zu den Datenrettungskosten eine vorherige Mitteilung und Freigabe durch die Versicherung vorsahen. Die Kosten für die Wiederbeschaffung der Office-Programme war hingegen in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine blitzbedingte Überspannung beschädigte mehrere elektronische Geräte des Beschwerdeführers. Eine Fachfirma stellte den Defekt des PCs fest und schätzte die Kosten für Neubeschaffung und Neuinstallation. Während der Installation wurde ein Partitionsverlust der Datenfestplatte entdeckt, der Datenrettungsmaßnahmen erforderte. Die Hausratversicherung des Versicherten erkannte nur zehn der 17,5 berechneten Arbeitsstunden als notwendig an und lehnte die Übernahme der Kosten für die Wiederbeschaffung der Office-Programme ab. Der Versicherte wandte sich daraufhin an den Versicherungsombudsmann. Im Schlichtungsverfahren argumentierte die Versicherung, die Arbeitszeit sei zu hoch angesetzt und der Beschwerdeführer habe die vertragliche Pflicht, Kosten vor der Inanspruchnahme abzusprechen und freigeben zu lassen.
Der Ombudsmann stellte jedoch fest, dass der Versicherungsnehmer keine vertraglichen Obliegenheiten verletzt hatte, da weder die allgemeinen Versicherungsbedingungen noch die Klausel zu den Datenrettungskosten eine vorherige Mitteilung und Freigabe durch die Versicherung vorsahen. Die Kosten für die Wiederbeschaffung der Office-Programme war hingegen in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen.