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Kister & Partner
Gesellschaft für Finanz- und Wirtschaftsberatung m.b.H.
 

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Heizklausel für Wohngebäude

Wenn man im Herbst oder Winter Energie sparen will, muss man doch nicht jeden Raum und jedes Gebäude beheizen! Dieses Sparmodell kann schnell sehr teuer werden. Nicht nur drohen Rohre einzufrieren und zu platzen – im Zweifel kann auch der Wohngebäudeversicherer seine Leistung verweigern. Ein Frostschutz sollte mindestens gewährleistet sein!
Auch wenn der Herbst uns bisher mit milden Temperaturen verwöhnte, so treten nun wieder die ersten Frostnächte auf. Und das kann verheerende Konsequenzen haben, wenn Hausbesitzer an der falschen Stelle sparen. Bei längerem Frost können Rohre zufrieren und kaputtgehen. Im schlimmsten Fall erhält man auch keinerlei Entschädigung von der Wohngebäudeversicherung.
Heizklausel in vielen Wohngebäude-Policen
Ja, es stimmt: Wohngebäude-Versicherer sind sehr darauf bedacht, dass die Versicherten auch ausreichend heizen. Nicht etwa, weil sie damit einen hohen Energieverbrauch unterstützen wollen, im Gegenteil. Aber natürlich beharren sie darauf, dass die Immobilieneigner ausreichend Maßnahmen ergreifen, um einen teuren Schaden gar nicht erst entstehen zu lassen. Deshalb finden sich in Wohngebäude-Verträgen Klauseln, die das Heizen als sogenannte Obliegenheit vorschreiben, damit der Versicherte Anspruch auf eine Schadenszahlung hat.
Warum das notwendig ist, zeigt eine Statistik des Versicherungsdachverbandes GDV. Alle dreißig Sekunden geht demnach irgendwo in Deutschland ein Rohr zu Bruch, lecken Armaturen oder laufen Heizboiler aus. Jährlich zählen die Versicherer deutschlandweit rund 1,1 Millionen Leitungswasserschäden. Zwar sind Frostschäden nur eine Ursache, auch schlechte Wartung der Anlagen spielt eine Rolle. Aber sie sind eine wichtige Ursache. Selbst Wasserheizungen können kaputtgehen, wenn sich darin Wasser befindet, ohne dass die Anlage für ihren eigenen Zweck verwendet wird. Und das ist nunmal das Heizen.
In den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen ist vorgeschrieben, dass Versicherungsnehmer ihr Gebäude ausreichend beheizen sowie den Zustand der Heizung regelmäßig kontrollieren müssen.
Das Heimtückische: Während dies in der eigenen Wohnung ohnehin meist garantiert ist, gilt dies eben auch für mitversicherte Nebengebäude und Zweitwohnungen. Hier vergessen viele Immobilienbesitzer mitunter ihre Heizpflicht. Werden die Gebäude nicht genutzt, sollten alle wasserführenden Einrichtungen und Anlagen gesperrt und entleert werden.
Man muss nicht permanent kontrollieren!
Keineswegs aber müssen Hausbesitzer ständig und immerzu die Heizung kontrollieren, ob sie noch ordentlich funktioniert. Das kann keiner erwarten. Das zeigt auch ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes. Demnach erhielt ein Mann die volle Versicherungsleistung zugesprochen, obwohl er in einem frostigen Winter die Heizung elf Tage lang nicht kontrolliert hatte.
Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes geht hervor, dass mit der oft in Verträgen genutzten Formulierung „genügend häufige Kontrolle“, eher ein allgemeines Verständnis davon gemeint ist, wann eine Heizung kaputtgehen kann. Maßstab hierfür ist auch die eigene Lebenserfahrung. Dabei ist zu berücksichtigen, von welcher Bauart die Heizung ist, wie alt sie ist, ob sie regelmäßig gewartet wurde und ob sie sich zuvor störanfällig zeigte (BGH, 25.06.2008, IV ZR 233/06).

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