Homeoffice – Unfallschutz
In Zeiten der Corona-Pandemie stehen alle Zeichen auf Homeoffice: Die Menschen sollen, wenn es geht, zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos zu Hause bleiben. Allerdings sollte man sich hierfür auch um den entsprechenden Versicherungsschutz kümmern. Denn der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ist für Arbeitnehmer im Büro umfassender als im Homeoffice zu Hause. Darüber klärt aktuell die Verbraucherseite des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf.
Der Grund: Bestimmte alltägliche Tätigkeiten sind im Büro oder im Unternehmen nur deswegen durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgedeckt, weil der Aufenthalt am Arbeitsplatz diese Tätigkeiten vor Ort im Unternehmen geboten macht – sie betreffen im Büro das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers. Sobald diese Tätigkeiten aber zu Hause ausgeführt werden, gelten sie vordergründig als „private“ Tätigkeit. Solche Tätigkeiten sind jedoch nicht durch den gesetzlichen Unfallschutz abgedeckt, Unfälle hierbei gelten nicht als Arbeitsunfälle.
Kein Unfallschutz für Essen, Trinken und WC
Das gilt selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer sich in seiner Wohnung bewegt, um sich zum Beispiel Wasser zum Trinken an den Arbeitsplatz zu holen. Beim Homeoffice greift im Falle eines Unfalls dann nicht der gesetzliche Unfallschutz. So wies zum Beispiel das Bundessozialgericht die Klage einer Arbeitnehmerin zurück, die sich während ihrer Heimarbeit etwas zu trinken holen wollte.
Auf den Weg in die Küche stürzte die Frau mit ihrer Wasserflasche, zog sich einen komplizierten Knochenbruch am linken Fuß mit bleibenden Schäden zu. Mit Urteil vom 5.7.2016 (Az. B 2 U 5/15 R) beschied jedoch das Bundessozialgericht: Ein Arbeitsunfall liegt bei einem solchen Sturz nicht vor. Denn in der Wohnung setzen sich Arbeitnehmer, die sich etwas zu essen oder zu trinken holen, laut Gericht einem Risiko des privaten Bereichs aus. Laut Urteil des Sozialgerichts München (Az. S 40 U 227/18) gilt das sogar für den Gang zur Toilette. Der gesetzliche Unfallschutz im Homeoffice zeigt demnach tückische Lücken.
Arbeitsunfälle zu Hause: Die schwere Beweislast
Zwar sind Tätigkeiten durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, die unmittelbar das berufliche Interesse betreffen. So gilt es laut Bundessozialgericht gemäß Urteil vom 27.11.2018 (Az. B 2 U 8/17 R9) als Arbeitsunfall, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg in den Keller stürzt, wenn er dort mit seinem Arbeitscomputer ein notwendiges Upgrade vornehmen muss. Derartige Tätigkeiten dienen dem vordergründigen Interesse des Arbeitgebers – hier greift der gesetzliche Unfallschutz.
Jedoch muss der betriebliche Charakter der Tätigkeit, so es zum Unfall kommt, vor Gericht erst einmal bewiesen werden. Wie aber beweisen, wenn man zu Hause allein ist? Aus diesem Grund empfiehlt aktuell das Handelsblatt: Erleidet man einen Unfall im Homeoffice, sollten Beweise gesichert werden, die unmittelbar mit der Arbeit zu Hause verbunden waren.
Man kann zum Beispiel „sofort dokumentieren“, was man gerade gemacht hat, welches Dokument man bearbeitet hat und mit wem man telefoniert hat. Auch sollten sich Betroffene, durch Schilderung des genauen Hergangs, Zeugen sichern – zum Beispiel den Nachbarn oder den herbeieilenden Arzt.
Privater Unfallschutz empfiehlt sich
Gilt eine Tätigkeit aber nicht als „betrieblich“ und ist aufgrund ihres privaten Charakters nicht durch den gesetzlichen Unfallschutz gedeckt, zahlt für direkte Krankheitskosten des Unfalls zunächst die Krankenversicherung. Keine Zahlungen aber erhält man für Folgekosten, etwa für Reha-Maßnahmen oder bei längerem Lohnausfall.
Auf der sicheren Seite ist man deswegen mit einer privaten Unfallversicherung: Diese zahlt in der Regel unabhängig von Anlass, Ort und Ursache des Sturzes. Als Leistung erhält der Versicherungsnehmer entweder einen Einmalbetrag oder, bei besonders schweren Folgen, auch eine lebenslange Unfallrente.
Die private Unfallversicherung leistet jedoch nur bei unfallbedingter Invalidität. Deswegen kann Homeoffice in Zeiten der Corona-Pandemie auch ein Anlass sein, über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachzudenken. Denn eine BU-Versicherung leistet – anders als die Unfallversicherung – auch bei psychischen und körperlichen Erkrankungen als Ursache der Berufsunfähigkeit. Wer hierzu Rat sucht, sollte sich dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden.
Der Grund: Bestimmte alltägliche Tätigkeiten sind im Büro oder im Unternehmen nur deswegen durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgedeckt, weil der Aufenthalt am Arbeitsplatz diese Tätigkeiten vor Ort im Unternehmen geboten macht – sie betreffen im Büro das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers. Sobald diese Tätigkeiten aber zu Hause ausgeführt werden, gelten sie vordergründig als „private“ Tätigkeit. Solche Tätigkeiten sind jedoch nicht durch den gesetzlichen Unfallschutz abgedeckt, Unfälle hierbei gelten nicht als Arbeitsunfälle.
Kein Unfallschutz für Essen, Trinken und WC
Das gilt selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer sich in seiner Wohnung bewegt, um sich zum Beispiel Wasser zum Trinken an den Arbeitsplatz zu holen. Beim Homeoffice greift im Falle eines Unfalls dann nicht der gesetzliche Unfallschutz. So wies zum Beispiel das Bundessozialgericht die Klage einer Arbeitnehmerin zurück, die sich während ihrer Heimarbeit etwas zu trinken holen wollte.
Auf den Weg in die Küche stürzte die Frau mit ihrer Wasserflasche, zog sich einen komplizierten Knochenbruch am linken Fuß mit bleibenden Schäden zu. Mit Urteil vom 5.7.2016 (Az. B 2 U 5/15 R) beschied jedoch das Bundessozialgericht: Ein Arbeitsunfall liegt bei einem solchen Sturz nicht vor. Denn in der Wohnung setzen sich Arbeitnehmer, die sich etwas zu essen oder zu trinken holen, laut Gericht einem Risiko des privaten Bereichs aus. Laut Urteil des Sozialgerichts München (Az. S 40 U 227/18) gilt das sogar für den Gang zur Toilette. Der gesetzliche Unfallschutz im Homeoffice zeigt demnach tückische Lücken.
Arbeitsunfälle zu Hause: Die schwere Beweislast
Zwar sind Tätigkeiten durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, die unmittelbar das berufliche Interesse betreffen. So gilt es laut Bundessozialgericht gemäß Urteil vom 27.11.2018 (Az. B 2 U 8/17 R9) als Arbeitsunfall, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg in den Keller stürzt, wenn er dort mit seinem Arbeitscomputer ein notwendiges Upgrade vornehmen muss. Derartige Tätigkeiten dienen dem vordergründigen Interesse des Arbeitgebers – hier greift der gesetzliche Unfallschutz.
Jedoch muss der betriebliche Charakter der Tätigkeit, so es zum Unfall kommt, vor Gericht erst einmal bewiesen werden. Wie aber beweisen, wenn man zu Hause allein ist? Aus diesem Grund empfiehlt aktuell das Handelsblatt: Erleidet man einen Unfall im Homeoffice, sollten Beweise gesichert werden, die unmittelbar mit der Arbeit zu Hause verbunden waren.
Man kann zum Beispiel „sofort dokumentieren“, was man gerade gemacht hat, welches Dokument man bearbeitet hat und mit wem man telefoniert hat. Auch sollten sich Betroffene, durch Schilderung des genauen Hergangs, Zeugen sichern – zum Beispiel den Nachbarn oder den herbeieilenden Arzt.
Privater Unfallschutz empfiehlt sich
Gilt eine Tätigkeit aber nicht als „betrieblich“ und ist aufgrund ihres privaten Charakters nicht durch den gesetzlichen Unfallschutz gedeckt, zahlt für direkte Krankheitskosten des Unfalls zunächst die Krankenversicherung. Keine Zahlungen aber erhält man für Folgekosten, etwa für Reha-Maßnahmen oder bei längerem Lohnausfall.
Auf der sicheren Seite ist man deswegen mit einer privaten Unfallversicherung: Diese zahlt in der Regel unabhängig von Anlass, Ort und Ursache des Sturzes. Als Leistung erhält der Versicherungsnehmer entweder einen Einmalbetrag oder, bei besonders schweren Folgen, auch eine lebenslange Unfallrente.
Die private Unfallversicherung leistet jedoch nur bei unfallbedingter Invalidität. Deswegen kann Homeoffice in Zeiten der Corona-Pandemie auch ein Anlass sein, über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachzudenken. Denn eine BU-Versicherung leistet – anders als die Unfallversicherung – auch bei psychischen und körperlichen Erkrankungen als Ursache der Berufsunfähigkeit. Wer hierzu Rat sucht, sollte sich dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden.