Mit dem Erbe Gutes tun
Über den Tod hinaus mit dem eigenen Vermögen Gutes tun? Das möchten immer mehr Menschen, wie eine Studie im Auftrag der Initiative „Mein Erbe tut Gutes. Das Prinzip Apfelbaum“ zeigt. Demnach nahm in den letzten sechs Jahren die Zahl jener Menschen auffallend zu, die ihr Vermögen oder einen Teil des Vermögens gemeinnützigen Organisationen vermachen wollen.
Wer aber rechtssicher vererben will, der sollte sich informieren – und gegebenenfalls Rat bei Experten suchen. Denn die rechtlichen Bedingungen sind kompliziert.
28 Prozent der Über-50-Jährigen wollen gemeinnützig vererben
Zum zweiten Mal schon gab die Initiative „Mein Erbe tut Gutes“ – ein Zusammenschluss von 22 gemeinnützigen Organisationen – ihre repräsentative Umfrage zur Bereitschaft gemeinnützigen Vererbens in Auftrag. Befragt wurden Menschen im Alter ab 50 Jahren. Und immer mehr Menschen planen, zumindest einen Teil ihres Vermögens gemeinnützigen Zwecken zukommen zu lassen: Während für die erste Umfrage in 2013 lediglich elf Prozent der Befragten angaben, das Erbe oder einen Teil des Erbes einem gemeinnu?tzigen Zweck zu hinterlassen, stieg diese Zahl in 2019 auf 28 Prozent.
Innerhalb von sechs Jahren ist also die Bereitschaft zum gemeinnützigen Erben um 17 Prozentpunkte angewachsen. Als Beweggrund überwiegt das Motiv, eigene Werte und Wichtiges für das eigene Leben weiterzugeben. 41 Prozent der gemeinnützigen Erblasser entscheiden sich für diese Antwort. Auch möchten 25 Prozent dieser Gruppe der Gesellschaft etwas zurückgeben, weil es „ihnen im Leben gut gegangen“ ist. Und 22 Prozent nennen als wichtiges Motiv, keine Angehörigen oder keine anderen Erben zu haben, denen sie ihr Erbe vermachen könnten.
Hingegen nahmen in der aktuellen Studie gegenüber der ersten Umfrage religiöse Beweggru?nde auffallend ab. Gaben in 2013 noch 19 Prozent der Befragten an, „aus religiösen Gründen“ helfen zu wollen, sank diese Zahl in 2019 auf acht Prozent.
Gemeinnütziges Erbe: nur über rechtssicheres Testament
Grundsätzlich gilt: Wer gemeinnützig vererben will, sollte sich informieren. Führt doch die gemeinnützige Initiative auf ihrer Webseite www.mein-erbe-tut-gutes.de aus: In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), wer im Todesfall erbt. Nur ein Testament setzt hier wichtige Regelungen außer Kraft.
Ein solches Testament aber sollte unmissverständlich formuliert sein und keine Formfehler enthalten. So empfiehlt es sich zum Beispiel oft, den gemeinnützigen Teil des Vermögens nicht als Erbe, sondern als Vermächtnis einer gemeinnützigen Stiftung oder Organisation zukommen zu lassen. Denn Erbende übernehmen nicht nur Vermögen, sondern auch Verbindlichkeiten oder Schulden. Und Erbengemeinschaften können für die bedachte gemeinnützige Organisation zusätzlichen Ärger bedeuten.
Zudem muss der Pflichtteil des Erbes beachtet werden – jene Mindestbeteiligung am Erbe, die der Gesetzgeber Ehe- und eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern, Kindern, Adoptivkindern sowie auch Eltern garantiert. Weil das Erbrecht in solchen Belangen komplex ist, empfiehlt sich folglich juristischer Beistand.
So kann das Testament für das gemeinnützige Vererben von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar aufgesetzt werden. Die Kosten der Beratung richten sich hierbei nach dem Wert des Nachlasses, wie die gemeinnützige Initiative auf ihrer Webseite informiert. Mit einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt kann eine Gebührenvereinbarung geschlossen werden. Ein Notar oder eine Notarin hingegen ist an die Kostenordnung laut Gerichts- und Notarkostengesetz gebunden. Wer Fragen zum gemeinnützigen Vererben hat, kann sich zudem an die Initiative „Mein Erbe tut Gutes. Das Prinzip Apfelbaum“ wenden.
Wer aber rechtssicher vererben will, der sollte sich informieren – und gegebenenfalls Rat bei Experten suchen. Denn die rechtlichen Bedingungen sind kompliziert.
28 Prozent der Über-50-Jährigen wollen gemeinnützig vererben
Zum zweiten Mal schon gab die Initiative „Mein Erbe tut Gutes“ – ein Zusammenschluss von 22 gemeinnützigen Organisationen – ihre repräsentative Umfrage zur Bereitschaft gemeinnützigen Vererbens in Auftrag. Befragt wurden Menschen im Alter ab 50 Jahren. Und immer mehr Menschen planen, zumindest einen Teil ihres Vermögens gemeinnützigen Zwecken zukommen zu lassen: Während für die erste Umfrage in 2013 lediglich elf Prozent der Befragten angaben, das Erbe oder einen Teil des Erbes einem gemeinnu?tzigen Zweck zu hinterlassen, stieg diese Zahl in 2019 auf 28 Prozent.
Innerhalb von sechs Jahren ist also die Bereitschaft zum gemeinnützigen Erben um 17 Prozentpunkte angewachsen. Als Beweggrund überwiegt das Motiv, eigene Werte und Wichtiges für das eigene Leben weiterzugeben. 41 Prozent der gemeinnützigen Erblasser entscheiden sich für diese Antwort. Auch möchten 25 Prozent dieser Gruppe der Gesellschaft etwas zurückgeben, weil es „ihnen im Leben gut gegangen“ ist. Und 22 Prozent nennen als wichtiges Motiv, keine Angehörigen oder keine anderen Erben zu haben, denen sie ihr Erbe vermachen könnten.
Hingegen nahmen in der aktuellen Studie gegenüber der ersten Umfrage religiöse Beweggru?nde auffallend ab. Gaben in 2013 noch 19 Prozent der Befragten an, „aus religiösen Gründen“ helfen zu wollen, sank diese Zahl in 2019 auf acht Prozent.
Gemeinnütziges Erbe: nur über rechtssicheres Testament
Grundsätzlich gilt: Wer gemeinnützig vererben will, sollte sich informieren. Führt doch die gemeinnützige Initiative auf ihrer Webseite www.mein-erbe-tut-gutes.de aus: In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), wer im Todesfall erbt. Nur ein Testament setzt hier wichtige Regelungen außer Kraft.
Ein solches Testament aber sollte unmissverständlich formuliert sein und keine Formfehler enthalten. So empfiehlt es sich zum Beispiel oft, den gemeinnützigen Teil des Vermögens nicht als Erbe, sondern als Vermächtnis einer gemeinnützigen Stiftung oder Organisation zukommen zu lassen. Denn Erbende übernehmen nicht nur Vermögen, sondern auch Verbindlichkeiten oder Schulden. Und Erbengemeinschaften können für die bedachte gemeinnützige Organisation zusätzlichen Ärger bedeuten.
Zudem muss der Pflichtteil des Erbes beachtet werden – jene Mindestbeteiligung am Erbe, die der Gesetzgeber Ehe- und eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern, Kindern, Adoptivkindern sowie auch Eltern garantiert. Weil das Erbrecht in solchen Belangen komplex ist, empfiehlt sich folglich juristischer Beistand.
So kann das Testament für das gemeinnützige Vererben von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar aufgesetzt werden. Die Kosten der Beratung richten sich hierbei nach dem Wert des Nachlasses, wie die gemeinnützige Initiative auf ihrer Webseite informiert. Mit einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt kann eine Gebührenvereinbarung geschlossen werden. Ein Notar oder eine Notarin hingegen ist an die Kostenordnung laut Gerichts- und Notarkostengesetz gebunden. Wer Fragen zum gemeinnützigen Vererben hat, kann sich zudem an die Initiative „Mein Erbe tut Gutes. Das Prinzip Apfelbaum“ wenden.