Mutterschutz und Einkommen
In Deutschland haben Schwangere erweiterte Rechte gegenüber ihrem Arbeitgeber. Schließlich sollen sie in der Zeit als (werdende) Mutter besonders geschützt werden. Im Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist deshalb geregelt, dass eine Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig ist. Das gilt auch für Minijobberinnen, Auszubildende und Praktikantinnen nach § 26 des Berufsausbildungsgesetzes.
Änderungskündigungen dürfen in der Zeit ebenfalls nicht ausgesprochen werden, so hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1970 entschieden: etwa, wenn eine Frau in Kurzarbeit gezwungen und damit der Lohn beschnitten werden soll. Auch in der Probezeit eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung tabu. Der Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft, so ist es in § 17 Abs. 1 MuSchG geregelt. Wer also eine Probezeit vereinbart hat, muss nicht bis zu deren Ende abwarten, um dem Arbeitgeber die neue Situation mitzuteilen.
Der Schutz greift dabei nicht nur, wenn ein Kind wohlbehalten zur Welt kommt. Auch für den bitteren Fall einer Fehlgeburt gelten diese Regeln – schließlich bringt ein solches Erlebnis auch seelische Not und eine hohe psychische Belastung für die Betroffenen mit sich.
Wird nach der Geburt eines Kindes Elternzeit angemeldet, verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ende der angemeldeten Frist. Der Antrag auf Elternzeit muss dabei dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn vorliegen.
Wurden Frauen in der Zeit ihrer Schwangerschaft gekündigt, ohne dass sie ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert haben, gibt es auch hier ein Hintertürchen. Man kann noch innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kündigung einen Schwangerschaftsnachweis nachreichen – und hat dann ebenfalls Anrecht auf Schutz.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld
Ab Beginn einer sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt haben Mütter Anrecht auf Mutterschaftsgeld, sofern sie gesetzlich versichert sind. Dieses wird bis acht Wochen nach der Geburt ausgezahlt und beträgt in der GKV aktuell maximal 13 Euro pro Tag. Der Arbeitgeber muss dann die Differenz zum Nettolohn als Arbeitgeberzuschuss beisteuern. Für den Antrag sollten die Frauen einen Bescheid ihres Arztes über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen. Bei Mehrlings- und Frühgeburten verlängert sich der Anspruch auf zwölf Wochen nach der Entbindung.
Privatversicherte oder mitversicherte Familienmitglieder hingegen können einen Antrag bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn stellen. Im Gegensatz zu Zahlungen der Krankenkasse ist diese Zahlung nicht auf das Elterngeld anzurechnen. Auch hier muss der Arbeitgeber die Differenz tragen.
Selbstständige müssen selbst vorsorgen
Wichtig: Anders als Beschäftigte haben selbstständige Frauen keinen Anspruch auf Mutterschaftsschutz und Mutterschaftsgeld, höchstens in Ausnahmefällen. Hier muss rechtzeitig selbst finanziell vorgesorgt werden. Freiwillig gesetzlich Krankenversicherten steht hier unter Umständen ein Krankentagegeld zu, wenn sie einen entsprechenden – teureren – Tarif gewählt haben. Im Extremfall kann zur Absicherung auch ein Gang zum Sozialamt helfen.
Das „Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung“ brachte 2017 zudem eine Verbesserung für privatversicherte Freiberuflerinnen mit sich. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt können die Frauen weiter beruflich tätig sein oder stattdessen eine Kompensation für den Verdienstausfall bei ihrem privaten Krankentagegeld-Versicherer geltend machen. Zuvor war das nicht möglich, da eine Schwangerschaft nicht als Krankheit gilt. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!
Änderungskündigungen dürfen in der Zeit ebenfalls nicht ausgesprochen werden, so hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1970 entschieden: etwa, wenn eine Frau in Kurzarbeit gezwungen und damit der Lohn beschnitten werden soll. Auch in der Probezeit eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung tabu. Der Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft, so ist es in § 17 Abs. 1 MuSchG geregelt. Wer also eine Probezeit vereinbart hat, muss nicht bis zu deren Ende abwarten, um dem Arbeitgeber die neue Situation mitzuteilen.
Der Schutz greift dabei nicht nur, wenn ein Kind wohlbehalten zur Welt kommt. Auch für den bitteren Fall einer Fehlgeburt gelten diese Regeln – schließlich bringt ein solches Erlebnis auch seelische Not und eine hohe psychische Belastung für die Betroffenen mit sich.
Wird nach der Geburt eines Kindes Elternzeit angemeldet, verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ende der angemeldeten Frist. Der Antrag auf Elternzeit muss dabei dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn vorliegen.
Wurden Frauen in der Zeit ihrer Schwangerschaft gekündigt, ohne dass sie ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert haben, gibt es auch hier ein Hintertürchen. Man kann noch innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kündigung einen Schwangerschaftsnachweis nachreichen – und hat dann ebenfalls Anrecht auf Schutz.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld
Ab Beginn einer sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt haben Mütter Anrecht auf Mutterschaftsgeld, sofern sie gesetzlich versichert sind. Dieses wird bis acht Wochen nach der Geburt ausgezahlt und beträgt in der GKV aktuell maximal 13 Euro pro Tag. Der Arbeitgeber muss dann die Differenz zum Nettolohn als Arbeitgeberzuschuss beisteuern. Für den Antrag sollten die Frauen einen Bescheid ihres Arztes über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen. Bei Mehrlings- und Frühgeburten verlängert sich der Anspruch auf zwölf Wochen nach der Entbindung.
Privatversicherte oder mitversicherte Familienmitglieder hingegen können einen Antrag bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn stellen. Im Gegensatz zu Zahlungen der Krankenkasse ist diese Zahlung nicht auf das Elterngeld anzurechnen. Auch hier muss der Arbeitgeber die Differenz tragen.
Selbstständige müssen selbst vorsorgen
Wichtig: Anders als Beschäftigte haben selbstständige Frauen keinen Anspruch auf Mutterschaftsschutz und Mutterschaftsgeld, höchstens in Ausnahmefällen. Hier muss rechtzeitig selbst finanziell vorgesorgt werden. Freiwillig gesetzlich Krankenversicherten steht hier unter Umständen ein Krankentagegeld zu, wenn sie einen entsprechenden – teureren – Tarif gewählt haben. Im Extremfall kann zur Absicherung auch ein Gang zum Sozialamt helfen.
Das „Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung“ brachte 2017 zudem eine Verbesserung für privatversicherte Freiberuflerinnen mit sich. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt können die Frauen weiter beruflich tätig sein oder stattdessen eine Kompensation für den Verdienstausfall bei ihrem privaten Krankentagegeld-Versicherer geltend machen. Zuvor war das nicht möglich, da eine Schwangerschaft nicht als Krankheit gilt. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!