Riesterrente und Privatinsolvenz
Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) stärkt die Rechte von Riester-Kunden. Demnach verlieren sie ihre private Altersvorsorge auch dann nicht, wenn sie in einer Privatinsolvenz stecken. Das hat der BGH am 16. November entschieden.
Überschuldete Riester-Sparer müssen keine Sorge haben, dass ihnen die private Altersvorsorge weggenommen wird, wenn sie in die Insolvenz schlittern. Darauf hat mit einem Grundsatzurteil der Bundesgerichtshof bestanden.
Voraussetzung ist allerdings, dass staatliche Förderung geflossen ist. Ebenfalls nicht pfändbar seien Verträge, die zum Zeitpunkt der Pfändung förderfähig gewesen sind. Dafür müsse der Schuldner jedoch die Zulagen bereits bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt haben (IX ZR 21/17).
Insolvenzverwalter wollte Frau die Riester-Rente wegnehmen
Konkret ging es bei dem Rechtsstreit um eine Frau aus Aschaffenburg, gegen die ein Privatinsolvenz-Verfahren eröffnet wurde. Dabei kündigte der Insolvenzverwalter auch ihren Riester-Vertrag, den die Frau seit knapp vier Jahren hielt. Viel eingezahlt hatte sie freilich noch nicht: insgesamt 333 Euro. Entsprechend niedrig war auch der Rückkaufswert des Vertrages, der sich auf 172,90 Euro bezifferte.
Der Riester-Versicherer aber verweigerte die Auszahlung des Betrages und auch die Kündigung. Er argumentierte, dass das in Riester-Verträgen angesparte Vermögen nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar sei. Nachdem die Vorinstanzen noch unterschiedlich geurteilt hatten, bestätigte nun auch der BGH, dass das Vermögen nicht gekündigt werden darf.
Im Umkehrschluss bedeutet das Urteil, dass Insolvenzverwalter Riester-Verträge nur dann kündigen dürfen, wenn keine staatliche Förderzulagen geflossen sind oder diese – vorausgesetzt der Förderfähigkeit – beantragt wurden.
„Riester-Sparer können weiterhin vertrauen!“
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. „Riester-Sparer können weiterhin darauf vertrauen, dass ihr für das Alter mit staatlicher Förderung angespartes Riester-Vermögen auch im Fall einer finanziellen Notlage geschützt ist“, teilte ein Sprecher mit. „Das Urteil verdeutlicht aber auch, wie wichtig der Zulagenantrag ist: Ohne den Antrag verzichten Sparer nicht nur auf die Riester-Förderung, sondern sie gefährden auch den Pfändungsschutz.“
Überschuldete Riester-Sparer müssen keine Sorge haben, dass ihnen die private Altersvorsorge weggenommen wird, wenn sie in die Insolvenz schlittern. Darauf hat mit einem Grundsatzurteil der Bundesgerichtshof bestanden.
Voraussetzung ist allerdings, dass staatliche Förderung geflossen ist. Ebenfalls nicht pfändbar seien Verträge, die zum Zeitpunkt der Pfändung förderfähig gewesen sind. Dafür müsse der Schuldner jedoch die Zulagen bereits bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt haben (IX ZR 21/17).
Insolvenzverwalter wollte Frau die Riester-Rente wegnehmen
Konkret ging es bei dem Rechtsstreit um eine Frau aus Aschaffenburg, gegen die ein Privatinsolvenz-Verfahren eröffnet wurde. Dabei kündigte der Insolvenzverwalter auch ihren Riester-Vertrag, den die Frau seit knapp vier Jahren hielt. Viel eingezahlt hatte sie freilich noch nicht: insgesamt 333 Euro. Entsprechend niedrig war auch der Rückkaufswert des Vertrages, der sich auf 172,90 Euro bezifferte.
Der Riester-Versicherer aber verweigerte die Auszahlung des Betrages und auch die Kündigung. Er argumentierte, dass das in Riester-Verträgen angesparte Vermögen nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar sei. Nachdem die Vorinstanzen noch unterschiedlich geurteilt hatten, bestätigte nun auch der BGH, dass das Vermögen nicht gekündigt werden darf.
Im Umkehrschluss bedeutet das Urteil, dass Insolvenzverwalter Riester-Verträge nur dann kündigen dürfen, wenn keine staatliche Förderzulagen geflossen sind oder diese – vorausgesetzt der Förderfähigkeit – beantragt wurden.
„Riester-Sparer können weiterhin vertrauen!“
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. „Riester-Sparer können weiterhin darauf vertrauen, dass ihr für das Alter mit staatlicher Förderung angespartes Riester-Vermögen auch im Fall einer finanziellen Notlage geschützt ist“, teilte ein Sprecher mit. „Das Urteil verdeutlicht aber auch, wie wichtig der Zulagenantrag ist: Ohne den Antrag verzichten Sparer nicht nur auf die Riester-Förderung, sondern sie gefährden auch den Pfändungsschutz.“