Unterhalt – Düsseldorfer Tabelle
Die „Düsseldorfer Tabelle“, eine von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ausgearbeitete Richtlinie für Unterhaltsrecht und Unterhaltszahlungen, wurde nun für 2020 aktualisiert. Kinder erhalten demnach mehr Unterhalt. Doch auch der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Eltern wurde deutlich nach oben angepasst.
Düsseldorfer Tabelle: Orientierung für Familiengerichte
Schon seit 1962 gibt die Düsseldorfer Tabelle Richtwerte für Unterhaltszahlungen vor – zum Beispiel für den Kinds- aber auch den Ehegatten- oder den so genannten Elternunterhalt. Erarbeitet wurde die Tabelle durch die Familiensenate des OLG Düsseldorf. Zwar hat die Tabelle keine verbindliche Gesetzeskraft, jedoch dient sie Gerichten als Orientierung und hat eine hohe praktische Relevanz auch für Behörden. Nun wurde eine aktualisierte Ausgabe dieses wichtigen Werkzeugs der Familiengerichtsbarkeit für das Jahr 2020 veröffentlicht – Kinder erhalten demnach ab 2020 mehr Unterhalt.
Für Minderjährige steigt der Unterhaltsanspruch
Der Unterhaltsanspruch für minderjährige Kinder steigt demnach durchschnittlich um 22,70 Euro im Monat– über vier Altersstufen und zehn Einkommensgruppen der unterhaltspflichtigen Eltern hinweg. Am geringsten fällt die Erhöhung für die jüngste Altersgruppe der Kinder im Alter von 0 Jahren bis 5 Jahren aus, und zwar für Eltern mit dem geringsten Einkommen. Sobald ein unterhaltspflichtiges Elternteil nur bis 1.900 Euro netto verdient, sind ab 1. Januar 15 Euro mehr drin für ein unterhaltsberechtigtes Kind. Der Unterhaltsanspruch liegt für diese Kinder dann ab 2020 bei 369 Euro.
Am höchsten steigt der Anspruch für Kinder bis 17 Jahre, die gut verdienende Eltern haben. Bei einem Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern zwischen 5.101 Euro und 5.500 Euro netto erhöht sich der Unterhaltsanspruch um 34 Euro gegenüber der alten Tabelle und beträgt ab 1. Januar 848 Euro. Denn mit zunehmendem Einkommen der Eltern haben Kinder auch einen höheren Unterhaltsanspruch.
Volljährige Kinder: profitieren von einem leichten Plus
Für erwachsene Kinder ab 18 Jahren fällt die Erhöhung in 2020 allerdings gering aus, und zwar über alle Einkommensgruppen hinweg. Sie beträgt für volljährige Kinder nur zwischen drei und fünf Euro. Bedacht werden muss aber auch, dass der Unterhaltsanspruch erwachsener Kinder bereits die höchsten Bedarfssätze aller Altersstufen ausweist. Der Unterhaltsanspruch der Kinder liegt hier zwischen 530 Euro, wenn getrennt lebende Eltern wenig verdienen, und 848 Euro als höchster Anspruch auf Kindesunterhalt ab 2020.
Selbstbehalt: Unterhaltspflichtige Eltern dürfen mehr behalten
Aber auch unterhaltspflichtige Eltern profitieren durch die neue Tabelle und zwar wesentlich durch eine Erhöhung des Eigenbedarfs. So wird der notwendige Eigenbedarf, der die absolute Untergrenze für belastbares Einkommen darstellt, für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige von aktuell 880 Euro monatlich auf zukünftig 960 Euro angehoben. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige hingegen steigt der notwendige Eigenbedarf von derzeit 1.080 Euro monatlich auf 1.160 Euro ab 2020. Dieses Einkommen darf also nicht durch Unterhaltsansprüche belastet werden, sondern ist den Unterhaltspflichtigen sicher. Inbegriffen in den Betrag ist jedoch schon ein Anteil für die Warmmiete.
Zudem gibt es noch den angemessenen Eigenbedarf, der höher ausfällt als der notwendige Eigenbedarf. Der angemessene Eigenbedarf greift jedoch nur unter bestimmten Bedingungen, sobald Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern besteht. Auch dieser Richtwert steigt mit der neuen Ausgabe der Düsseldorfer Tabelle – von derzeit 1.300 Euro auf zukünftig 1.400 Euro.
Düsseldorfer Tabelle: Orientierung für Familiengerichte
Schon seit 1962 gibt die Düsseldorfer Tabelle Richtwerte für Unterhaltszahlungen vor – zum Beispiel für den Kinds- aber auch den Ehegatten- oder den so genannten Elternunterhalt. Erarbeitet wurde die Tabelle durch die Familiensenate des OLG Düsseldorf. Zwar hat die Tabelle keine verbindliche Gesetzeskraft, jedoch dient sie Gerichten als Orientierung und hat eine hohe praktische Relevanz auch für Behörden. Nun wurde eine aktualisierte Ausgabe dieses wichtigen Werkzeugs der Familiengerichtsbarkeit für das Jahr 2020 veröffentlicht – Kinder erhalten demnach ab 2020 mehr Unterhalt.
Für Minderjährige steigt der Unterhaltsanspruch
Der Unterhaltsanspruch für minderjährige Kinder steigt demnach durchschnittlich um 22,70 Euro im Monat– über vier Altersstufen und zehn Einkommensgruppen der unterhaltspflichtigen Eltern hinweg. Am geringsten fällt die Erhöhung für die jüngste Altersgruppe der Kinder im Alter von 0 Jahren bis 5 Jahren aus, und zwar für Eltern mit dem geringsten Einkommen. Sobald ein unterhaltspflichtiges Elternteil nur bis 1.900 Euro netto verdient, sind ab 1. Januar 15 Euro mehr drin für ein unterhaltsberechtigtes Kind. Der Unterhaltsanspruch liegt für diese Kinder dann ab 2020 bei 369 Euro.
Am höchsten steigt der Anspruch für Kinder bis 17 Jahre, die gut verdienende Eltern haben. Bei einem Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern zwischen 5.101 Euro und 5.500 Euro netto erhöht sich der Unterhaltsanspruch um 34 Euro gegenüber der alten Tabelle und beträgt ab 1. Januar 848 Euro. Denn mit zunehmendem Einkommen der Eltern haben Kinder auch einen höheren Unterhaltsanspruch.
Volljährige Kinder: profitieren von einem leichten Plus
Für erwachsene Kinder ab 18 Jahren fällt die Erhöhung in 2020 allerdings gering aus, und zwar über alle Einkommensgruppen hinweg. Sie beträgt für volljährige Kinder nur zwischen drei und fünf Euro. Bedacht werden muss aber auch, dass der Unterhaltsanspruch erwachsener Kinder bereits die höchsten Bedarfssätze aller Altersstufen ausweist. Der Unterhaltsanspruch der Kinder liegt hier zwischen 530 Euro, wenn getrennt lebende Eltern wenig verdienen, und 848 Euro als höchster Anspruch auf Kindesunterhalt ab 2020.
Selbstbehalt: Unterhaltspflichtige Eltern dürfen mehr behalten
Aber auch unterhaltspflichtige Eltern profitieren durch die neue Tabelle und zwar wesentlich durch eine Erhöhung des Eigenbedarfs. So wird der notwendige Eigenbedarf, der die absolute Untergrenze für belastbares Einkommen darstellt, für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige von aktuell 880 Euro monatlich auf zukünftig 960 Euro angehoben. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige hingegen steigt der notwendige Eigenbedarf von derzeit 1.080 Euro monatlich auf 1.160 Euro ab 2020. Dieses Einkommen darf also nicht durch Unterhaltsansprüche belastet werden, sondern ist den Unterhaltspflichtigen sicher. Inbegriffen in den Betrag ist jedoch schon ein Anteil für die Warmmiete.
Zudem gibt es noch den angemessenen Eigenbedarf, der höher ausfällt als der notwendige Eigenbedarf. Der angemessene Eigenbedarf greift jedoch nur unter bestimmten Bedingungen, sobald Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern besteht. Auch dieser Richtwert steigt mit der neuen Ausgabe der Düsseldorfer Tabelle – von derzeit 1.300 Euro auf zukünftig 1.400 Euro.