Wann das Jobcenter die Privathaftpflicht zahlt
Wer Leistungen vom Jobcenter erhält („Hartz-IV“), hat unter Umständen Anrecht auf Übernahme der Kosten seiner PHV. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts hervor (Az.: B 4 AS 76/20 R).
Im vorliegenden Fall zog ein Leistungsempfänger um. Der neue Mietvertrag sah vor, dass eine PHV abgeschlossen ist. Mit solchen Klauseln wollen Eigentümer sicherstellen, dass zum Beispiel im Fall eines Mietsachschadens auch Geld fließt.
Das Jobcenter weigerte sich allerdings, die Kosten für die PHV zu übernehmen und argumentierte, dass eine private Haftpflichtversicherung nicht unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhänge. So komme eine solche Police auch für andere Schäden auf, die nichts mit der Wohnung zu tun hätten. Unterkunftskosten könnten nur erstattet werden, sofern sie dem „bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache“ dienen.
Dem hielten die Richter am Bundessozialgericht aber entgegen, dass der Abschluss der PHV im Mietvertrag zwingend vorgeschrieben war. Deshalb bestehe ein sachlicher Zusammenhang zur Unterkunft: Das Jobcenter muss also zahlen. Allerdings seien die Kosten dann nicht erstattungsfähig, wenn die Mietvertragsklausel unwirksam wäre, die Haftpflicht-Police folglich nicht verpflichtend.
Die Privathaftpflichtversicherung zählt in Deutschland zu den verbreitetsten Versicherungsarten. Mehr als 45 Millionen Verträge haben die deutschen Versicherer laut dem Branchenverband GDV in ihrem Bestand. Und sie zählt zu den wichtigsten Policen: Wer einer dritten Person schweren Schaden zufügt, haftet laut Bürgerlichem Gesetzbuch mit dem gesamten Privatvermögen – ein Leben lang. Doch gerade Geringverdiener verzichten oft auf einen solchen Vertrag. Mehr als ein Viertel aller Geringverdiener haben keinen Haftpflichtschutz, so zeigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes von 2019.