Wann die Fluggastrechte-Verordnung greift
Die Fluggastrechte-Verordnung sieht Entschädigungen vor, wenn unter bestimmten Umständen ein Anschlussflug verpasst wird. Doch lagen diese Umstände vor? Das klärte das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Zwei Reisende verpassten ihren Anschluss-Flug von London nach Frankfurt am Main. Das Gepäck war nicht bis in die Hessen-Metropole durchgebucht worden, durch die Warte- und Bearbeitungszeiten bei der erneuten Gepäck-Aufgabe wurde der Flug nach Frankfurt aber verpasst.
Die durch Umbuchung entstanden Mehrkosten wollten die Reisenden ebenso wie eine Ausgleichszahlung wegen verspäteter Beförderung. So ist es in der Fluggastrechte-Verordnung vorgesehen.
Doch dort ist die Ausgleichszahlung auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die sahen die Richter im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn Ansprüche gegen die Airline können nur geltend gemacht werden, wenn der Flug über die Gesamtstrecke als einheitlicher Flug gebucht wurde.
Das war nicht der Fall. Zwar erwecke die Buchungsbestätigung des Flugreise-Portals den äußerlichen Anschein, dass es sich bei den Teilstrecken um eine zusammenhängende Verbindung handle, tatsächlich seien aber zwei einzelne Flüge gebucht worden.
Das wurde den Fluggästen auch mittels separater Buchungsnummern und Einzelpreisen für die zwei Flüge mitgeteilt.
Die Frankfurter Richter wiesen die Klage der Fluggäste als unbegründet ab (Az.: 32 C 586/21 (90)). Das Urteil ist rechtskräftig.
Zwei Reisende verpassten ihren Anschluss-Flug von London nach Frankfurt am Main. Das Gepäck war nicht bis in die Hessen-Metropole durchgebucht worden, durch die Warte- und Bearbeitungszeiten bei der erneuten Gepäck-Aufgabe wurde der Flug nach Frankfurt aber verpasst.
Die durch Umbuchung entstanden Mehrkosten wollten die Reisenden ebenso wie eine Ausgleichszahlung wegen verspäteter Beförderung. So ist es in der Fluggastrechte-Verordnung vorgesehen.
Doch dort ist die Ausgleichszahlung auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die sahen die Richter im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn Ansprüche gegen die Airline können nur geltend gemacht werden, wenn der Flug über die Gesamtstrecke als einheitlicher Flug gebucht wurde.
Das war nicht der Fall. Zwar erwecke die Buchungsbestätigung des Flugreise-Portals den äußerlichen Anschein, dass es sich bei den Teilstrecken um eine zusammenhängende Verbindung handle, tatsächlich seien aber zwei einzelne Flüge gebucht worden.
Das wurde den Fluggästen auch mittels separater Buchungsnummern und Einzelpreisen für die zwei Flüge mitgeteilt.
Die Frankfurter Richter wiesen die Klage der Fluggäste als unbegründet ab (Az.: 32 C 586/21 (90)). Das Urteil ist rechtskräftig.