Wasserschaden im Keller: Was zahlt die Versicherung?
Nicht jeder Wasserschaden im Gebäude wird von der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Ist Grundwasser die Ursache des Schadens, kann nur die Elementarschadenversicherung finanzielle Unterstützung gewährleisten. Aktuelle Unwetter und Hochwasser haben erhebliche Schäden hinterlassen. Haushalte mit einer Elementarschadenversicherung erhalten Unterstützung, auch wenn keine direkte Überflutung vorliegt. Reine Überschwemmungen von beispielsweise Kellern werden jedoch nicht von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt.
Vollgelaufener Keller ist keine Überschwemmung
Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln liegt bei einem vollgelaufenen Keller keine Überschwemmung im versicherungstechnischen Sinne vor. Eine Überflutung des Grund und Bodens wird nur dann anerkannt, wenn oberirdische (stehende oder fließende) Gewässer oder Witterungsniederschläge die Ursache sind und sich das Wasser auch außerhalb des Gebäudes angesammelt hat. Grundlage der Entscheidung war ein Fall aus dem Jahr 2011, bei dem 10 cm Grundwasser in ein versichertes Gebäude eindrang. Dieses Grundwasser stellte jedoch keine bedingungsgemäße Überschwemmung dar, da sich außerhalb des Gebäudes kein Schaden durch angesammeltes Wasser nachweisen ließ.
Wasser muss von außen eintreten
Eine bedingungsgemäße Überschwemmung liegt vor, wenn angesammeltes Regenwasser oder Schnee durch die Kelleraußentür eindringt und der Grund und Boden außerhalb des Gebäudes überflutet sind. Keine Überschwemmung und somit kein Versicherungsfall liegt vor, wenn Wasser von der Straße in den Keller läuft, durch ein geöffnetes Fenster oder Dach eindringt, sich auf Gebäudeteilen ansammelt und dann ins Gebäude gelangt und Schäden verursacht. Auch eine Ansammlung von Wasser im Kellerniedergang gilt nicht als Ansammlung erheblicher Wassermengen auf der Geländeoberfläche.
Wer sich also auch im Falle von Schäden durch Grundwasser, Hochwasser und Regen versichert wissen will, sollte auf eine Elementarschadenversicherung nicht verzichten. Diese bietet in solchen Fällen den optimalen und ergänzenden Versicherungsschutz.
Vollgelaufener Keller ist keine Überschwemmung
Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln liegt bei einem vollgelaufenen Keller keine Überschwemmung im versicherungstechnischen Sinne vor. Eine Überflutung des Grund und Bodens wird nur dann anerkannt, wenn oberirdische (stehende oder fließende) Gewässer oder Witterungsniederschläge die Ursache sind und sich das Wasser auch außerhalb des Gebäudes angesammelt hat. Grundlage der Entscheidung war ein Fall aus dem Jahr 2011, bei dem 10 cm Grundwasser in ein versichertes Gebäude eindrang. Dieses Grundwasser stellte jedoch keine bedingungsgemäße Überschwemmung dar, da sich außerhalb des Gebäudes kein Schaden durch angesammeltes Wasser nachweisen ließ.
Wasser muss von außen eintreten
Eine bedingungsgemäße Überschwemmung liegt vor, wenn angesammeltes Regenwasser oder Schnee durch die Kelleraußentür eindringt und der Grund und Boden außerhalb des Gebäudes überflutet sind. Keine Überschwemmung und somit kein Versicherungsfall liegt vor, wenn Wasser von der Straße in den Keller läuft, durch ein geöffnetes Fenster oder Dach eindringt, sich auf Gebäudeteilen ansammelt und dann ins Gebäude gelangt und Schäden verursacht. Auch eine Ansammlung von Wasser im Kellerniedergang gilt nicht als Ansammlung erheblicher Wassermengen auf der Geländeoberfläche.
Wer sich also auch im Falle von Schäden durch Grundwasser, Hochwasser und Regen versichert wissen will, sollte auf eine Elementarschadenversicherung nicht verzichten. Diese bietet in solchen Fällen den optimalen und ergänzenden Versicherungsschutz.