Wegen Schnee zu spät zur Arbeit?
In Südbayern und in der Alpenregion herrscht aktuell Schneechaos: am Flughafen München mussten hunderte Flüge gestrichen werden, Passstraßen wurden wegen Lawinengefahr gesperrt, Skiurlauber waren eingeschlossen. Doch dürfen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz fehlen, wenn derartige Witterungsbedingungen herrschen? Die Antwort ist nicht ganz einfach: je nachdem.
Nein, man darf nicht einfach fehlen, wenn Straßen vereist oder zugeschneit sind. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko selbst. Sie müssen also dafür sorgen, dass sie es rechtzeitig zur Arbeit schaffen – egal, ob der Nahverkehr streikt oder schlechtes Wetter die Straßen unpassierbar macht. Notfalls muss man eben zeitiger zur Arbeit aufbrechen – so interpretiert es der Gesetzgeber. Er pocht darauf, dass die Beschäftigten ihren Weg zur Arbeit vorausschauend organisieren. Das berichtete kürzlich die Deutsche Presse-Agentur.
Höhere Gewalt – oder einfach „schlechtes Wetter“?
Anders verhält es sich jedoch, wenn „höhere Gewalt“ vorliegt. Das ist, wie schon bemerkt, bei Schnee und schlechtem Wetter eher nicht der Fall, wenn es angekündigt und vorausplanbar war. Höhere Gewalt ist jedoch oft gegeben, wenn man von derartigen Ereignissen überrascht wird oder triftige Gründe vorliegen, nicht den Weg anzutreten.
So hatten in den letzten Tagen Behörden die Bewohner in Süddeutschland und der Alpenregion aufgefordert, das Haus nicht zu verlassen und Regionen, in denen Lawinen entstehen können, zu meiden. Bei öffentlichen Unwetterwarnungen liegt tatsächlich in der Regel höhere Gewalt vor – hier ist es dem Beschäftigten freigestellt, ob er am Arbeitsplatz erscheint oder nicht. Im Falle höherer Gewalt kann der Beschäftigte auch den Arbeitslohn für die ausgefallene Zeit verlangen. Der Lohnanspruch bleibt laut § 615 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehen.
Auch bei schlechter Witterung können Arbeitgeber einen Beschäftigten nicht einfach so abmahnen oder unbefristet kündigen, wenn diese nicht zur Arbeit kommen können. Wichtig ist, dass Betroffene glaubhaft machen können, alles versucht zu haben, um pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. In jedem Fall muss der Chef rechtzeitig informiert werden, dass man Arbeit fehlt. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn „höhere Gewalt“ vorliegt.
Wenn schlechtes Wetter oder ein Streik das Zuspätkommen bedingte und keine höhere Gewalt gegeben ist, darf der Arbeitgeber den Lohn für diese Zeit kürzen oder alternativ verlangen, dass die versäumte Zeit nachgearbeitet wird. Das muss aber nicht zwingend am selben Tag sein, wenn man z. B. wichtige anderweitige Verpflichtungen hat, etwa Kinder aus der Schule abholen muss.
Kita bleibt infolge des Schnees geschlossen? Fürsorgepflicht greift
Apropos Kinder: In vielen bayrischen Großstädten blieben infolge des Schnees auch Schulen und Kitas geschlossen. Wenn die Schneemassen verhindern, dass kleine Kinder in Kindergarten oder Schule betreut werden können und auch Oma und Opa nicht aufpassen können, dürfen die Eltern ebenfalls fehlen. Laut Arbeitsrechtlern handelt es sich hierbei um einen „wichtigen Grund“, der es erlaubt, der Arbeit fernzubleiben – schließlich haben Eltern eine Fürsorgepflicht. Auch der Lohn muss dann weiter gezahlt werden. Aber auch hier muss der Arbeitgeber über das Fernbleiben informiert werden, sonst droht eine Abmahnung.
Wichtigste Regel also: Wer am Arbeitsplatz fehlt, muss den Vorgesetzten informieren. Von Vorteil ist in solchen Situationen, wenn der Arbeitgeber Home Office anbietet. Kein Chef kann verlangen, dass man im Hotel neben der Firma schläft, um nicht zu spät zu kommen.
Um derartige Dinge über eine private Rechtsschutzversicherung klären zu lassen, sollte ein Arbeitsrechtsschutz-Baustein laut Vertrag inkludiert sein.
Nein, man darf nicht einfach fehlen, wenn Straßen vereist oder zugeschneit sind. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko selbst. Sie müssen also dafür sorgen, dass sie es rechtzeitig zur Arbeit schaffen – egal, ob der Nahverkehr streikt oder schlechtes Wetter die Straßen unpassierbar macht. Notfalls muss man eben zeitiger zur Arbeit aufbrechen – so interpretiert es der Gesetzgeber. Er pocht darauf, dass die Beschäftigten ihren Weg zur Arbeit vorausschauend organisieren. Das berichtete kürzlich die Deutsche Presse-Agentur.
Höhere Gewalt – oder einfach „schlechtes Wetter“?
Anders verhält es sich jedoch, wenn „höhere Gewalt“ vorliegt. Das ist, wie schon bemerkt, bei Schnee und schlechtem Wetter eher nicht der Fall, wenn es angekündigt und vorausplanbar war. Höhere Gewalt ist jedoch oft gegeben, wenn man von derartigen Ereignissen überrascht wird oder triftige Gründe vorliegen, nicht den Weg anzutreten.
So hatten in den letzten Tagen Behörden die Bewohner in Süddeutschland und der Alpenregion aufgefordert, das Haus nicht zu verlassen und Regionen, in denen Lawinen entstehen können, zu meiden. Bei öffentlichen Unwetterwarnungen liegt tatsächlich in der Regel höhere Gewalt vor – hier ist es dem Beschäftigten freigestellt, ob er am Arbeitsplatz erscheint oder nicht. Im Falle höherer Gewalt kann der Beschäftigte auch den Arbeitslohn für die ausgefallene Zeit verlangen. Der Lohnanspruch bleibt laut § 615 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehen.
Auch bei schlechter Witterung können Arbeitgeber einen Beschäftigten nicht einfach so abmahnen oder unbefristet kündigen, wenn diese nicht zur Arbeit kommen können. Wichtig ist, dass Betroffene glaubhaft machen können, alles versucht zu haben, um pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. In jedem Fall muss der Chef rechtzeitig informiert werden, dass man Arbeit fehlt. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn „höhere Gewalt“ vorliegt.
Wenn schlechtes Wetter oder ein Streik das Zuspätkommen bedingte und keine höhere Gewalt gegeben ist, darf der Arbeitgeber den Lohn für diese Zeit kürzen oder alternativ verlangen, dass die versäumte Zeit nachgearbeitet wird. Das muss aber nicht zwingend am selben Tag sein, wenn man z. B. wichtige anderweitige Verpflichtungen hat, etwa Kinder aus der Schule abholen muss.
Kita bleibt infolge des Schnees geschlossen? Fürsorgepflicht greift
Apropos Kinder: In vielen bayrischen Großstädten blieben infolge des Schnees auch Schulen und Kitas geschlossen. Wenn die Schneemassen verhindern, dass kleine Kinder in Kindergarten oder Schule betreut werden können und auch Oma und Opa nicht aufpassen können, dürfen die Eltern ebenfalls fehlen. Laut Arbeitsrechtlern handelt es sich hierbei um einen „wichtigen Grund“, der es erlaubt, der Arbeit fernzubleiben – schließlich haben Eltern eine Fürsorgepflicht. Auch der Lohn muss dann weiter gezahlt werden. Aber auch hier muss der Arbeitgeber über das Fernbleiben informiert werden, sonst droht eine Abmahnung.
Wichtigste Regel also: Wer am Arbeitsplatz fehlt, muss den Vorgesetzten informieren. Von Vorteil ist in solchen Situationen, wenn der Arbeitgeber Home Office anbietet. Kein Chef kann verlangen, dass man im Hotel neben der Firma schläft, um nicht zu spät zu kommen.
Um derartige Dinge über eine private Rechtsschutzversicherung klären zu lassen, sollte ein Arbeitsrechtsschutz-Baustein laut Vertrag inkludiert sein.