Wer erbt das Konto?
Vielen Menschen fällt es schwer, sich mit dem möglichen Verlust eines Angehörigen auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund herrscht aber beim Tod eines Nahestehenden auch oft Ratlosigkeit – was gilt es nach dem Tod eines Angehörigen zu beachten? Zu den zahlreichen Fragen gehört auch: Was geschieht mit dem Konto eines Verstorbenen?
Grundsätzlich gilt: Stirbt ein Mensch, sollten Angehörige so schnell wie möglich auch die Bank informieren. Zunächst wird die Bank das Konto der verstorbenen Person dann als „Nachlasskonto“ weiterführen. Das bedeutet: Aufträge des verstorbenen Kontoinhabers, die noch zu Lebzeiten erteilt wurden, werden weiterhin ausgeführt. Auch wird die Bank Verfügungsrechte sehr genau prüfen, falls der Verstorbene nicht schon zuvor eine Vollmacht schriftlich beim Geldinstitut hinterlegte.
Das begründet sich aus Haftungsrisiken. So haftet eine Bank für „unter Vorbehalt“ erbrachte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit für unberechtigte Rentenzahlungen nach Tod eines Rentners, aber auch für Ansprüche möglicher Erben. Dass Angehörigen unter solchen Bedingungen der Zugriff auf das Bankkonto nicht ohne Weiteres gestattet ist, versteht sich von selbst. Es sei denn, Hinterbliebene sind Kontoinhaber und können zudem über die gesamte Summe des Kontos schon zu Lebzeiten allein und ohne Zustimmung des Ehepartners verfügen (wie es bei Ehekonten oft, aber nicht immer der Fall ist).
Hinterbliebene müssen sich als Erben ausweisen
Ist die Verfügbarkeit des Kontos jedoch nicht im Voraus geregelt worden, zum Beispiel aufgrund eines Ehekontos oder durch Vollmacht des Verstorbenen über den Tod hinaus, müssen sich die Hinterbliebenen als berechtigte Erben ausweisen. Der notwendige Nachweis kann über einen Erbschein, einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament erfolgen. Ein nicht beglaubigtes Schriftstück hingegen reicht nicht aus.
In der Vergangenheit ließen Banken häufig nur einen kostenpflichtigen Erbschein als Nachweis gelten. Auf Erben kamen deswegen hohe Gerichtskosten durch Nachlassgerichte zu. Eine solche Begrenzung aber ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht mehr möglich. Wollen die Banken weiterhin nur einen Erbschein gelten lassen, obwohl gleichwertige Dokumente wie zum Beispiel ein beglaubigtes Testament vorliegen, müssen Banken die Kosten nun selber tragen.
Erbengemeinschaft macht vieles komplizierter
Zu einem Problem in der Praxis kann die Verfügbarkeit des Kontos bei einer Erbengemeinschaft werden. Denn nicht nur müssen sich Angehörige als berechtigte Erben ausweisen. Sie müssen sich auch mit weiteren Erben einigen. Eine „Erbengemeinschaft“ liegt vor, wenn mehrere gleichberechtigte Erben über das Konto verfügen dürfen – dann nämlich führt eine Bank nur Anweisungen aus, falls zwischen den Erben Einstimmigkeit herrscht.
Die Bank tut dies mit gutem Recht – das Bürgerliche Gesetzbuch gibt vor, dass Erben über einen Nachlassgegenstand „nur gemeinschaftlich verfügen“ können. Und aufgeteilt werden darf der Nachlass erst dann durch die Erben, wenn er um alle Verbindlichkeiten bereinigt ist. Leider jedoch handelt eine Erbengemeinschaft nicht immer gemeinschaftlich. In diesen Fällen klären letztendlich häufig Gerichte die Streitigkeiten, denn Einstimmigkeit lässt sich dann oft nicht herstellen.
Obwohl eine Erbengemeinschaft nur einstimmig über ein Konto verfügen darf, kann dennoch jeder der Miterben eine Kontovollmacht widerrufen. Das gilt sogar dann, wenn der Verstorbene die Vollmacht aussprach. Denn mit dem Tod des Verstorbenen gehen Rechte am Teil des Nachlasses, der einem Erben zusteht, an den Erben über. Wird eine Vollmacht widerrufen und gibt es mehrere Miterben, müssen diese erneut einstimmig und gemeinsam über das Konto verfügen.
Keine verbindliche Frist für Kontoauflösung
Wann aber müssen Konten durch die Erben oder Bevollmächtigten aufgelöst werden? Verbindliche Fristen für Nachlasskonten oder Pflichten für Hinterbliebene geben die Gesetze nicht vor. Ein Konto kann also auch weitergeführt werden – und zwar selbst dann, wenn Banken zur Auflösung drängen. Jedoch gilt diese Bedingung nur, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Bank keine Klausel zur Auflösung im Todesfall enthalten. Besteht eine solche Klausel, müssen sich die Hinterbliebenen an ihr orientieren.
Und welche Renten der gesetzlichen Rentenkasse fallen den Erben zu, die noch nach dem Tod des Verstorbenen gezahlt werden? Zunächst gilt: Die Rentenkasse zahlt nur unter Vorbehalt. Zu viel gezahlte Rente nach dem Tod des Rentners muss zurücküberwiesen werden. In erster Instanz haftet hierfür die Bank. In der Folge können aber auch Angehörige in Haftung genommen werden, falls sie die Gelder ausgaben.
Behalten werden aber dürfen jene Beträge, die in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist. Diese Renten gehen an die Erben über. Erst Renten nach dem Sterbe-Monat müssen an die Rentenkasse zurücküberwiesen werden.
Grundsätzlich gilt: Stirbt ein Mensch, sollten Angehörige so schnell wie möglich auch die Bank informieren. Zunächst wird die Bank das Konto der verstorbenen Person dann als „Nachlasskonto“ weiterführen. Das bedeutet: Aufträge des verstorbenen Kontoinhabers, die noch zu Lebzeiten erteilt wurden, werden weiterhin ausgeführt. Auch wird die Bank Verfügungsrechte sehr genau prüfen, falls der Verstorbene nicht schon zuvor eine Vollmacht schriftlich beim Geldinstitut hinterlegte.
Das begründet sich aus Haftungsrisiken. So haftet eine Bank für „unter Vorbehalt“ erbrachte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit für unberechtigte Rentenzahlungen nach Tod eines Rentners, aber auch für Ansprüche möglicher Erben. Dass Angehörigen unter solchen Bedingungen der Zugriff auf das Bankkonto nicht ohne Weiteres gestattet ist, versteht sich von selbst. Es sei denn, Hinterbliebene sind Kontoinhaber und können zudem über die gesamte Summe des Kontos schon zu Lebzeiten allein und ohne Zustimmung des Ehepartners verfügen (wie es bei Ehekonten oft, aber nicht immer der Fall ist).
Hinterbliebene müssen sich als Erben ausweisen
Ist die Verfügbarkeit des Kontos jedoch nicht im Voraus geregelt worden, zum Beispiel aufgrund eines Ehekontos oder durch Vollmacht des Verstorbenen über den Tod hinaus, müssen sich die Hinterbliebenen als berechtigte Erben ausweisen. Der notwendige Nachweis kann über einen Erbschein, einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament erfolgen. Ein nicht beglaubigtes Schriftstück hingegen reicht nicht aus.
In der Vergangenheit ließen Banken häufig nur einen kostenpflichtigen Erbschein als Nachweis gelten. Auf Erben kamen deswegen hohe Gerichtskosten durch Nachlassgerichte zu. Eine solche Begrenzung aber ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht mehr möglich. Wollen die Banken weiterhin nur einen Erbschein gelten lassen, obwohl gleichwertige Dokumente wie zum Beispiel ein beglaubigtes Testament vorliegen, müssen Banken die Kosten nun selber tragen.
Erbengemeinschaft macht vieles komplizierter
Zu einem Problem in der Praxis kann die Verfügbarkeit des Kontos bei einer Erbengemeinschaft werden. Denn nicht nur müssen sich Angehörige als berechtigte Erben ausweisen. Sie müssen sich auch mit weiteren Erben einigen. Eine „Erbengemeinschaft“ liegt vor, wenn mehrere gleichberechtigte Erben über das Konto verfügen dürfen – dann nämlich führt eine Bank nur Anweisungen aus, falls zwischen den Erben Einstimmigkeit herrscht.
Die Bank tut dies mit gutem Recht – das Bürgerliche Gesetzbuch gibt vor, dass Erben über einen Nachlassgegenstand „nur gemeinschaftlich verfügen“ können. Und aufgeteilt werden darf der Nachlass erst dann durch die Erben, wenn er um alle Verbindlichkeiten bereinigt ist. Leider jedoch handelt eine Erbengemeinschaft nicht immer gemeinschaftlich. In diesen Fällen klären letztendlich häufig Gerichte die Streitigkeiten, denn Einstimmigkeit lässt sich dann oft nicht herstellen.
Obwohl eine Erbengemeinschaft nur einstimmig über ein Konto verfügen darf, kann dennoch jeder der Miterben eine Kontovollmacht widerrufen. Das gilt sogar dann, wenn der Verstorbene die Vollmacht aussprach. Denn mit dem Tod des Verstorbenen gehen Rechte am Teil des Nachlasses, der einem Erben zusteht, an den Erben über. Wird eine Vollmacht widerrufen und gibt es mehrere Miterben, müssen diese erneut einstimmig und gemeinsam über das Konto verfügen.
Keine verbindliche Frist für Kontoauflösung
Wann aber müssen Konten durch die Erben oder Bevollmächtigten aufgelöst werden? Verbindliche Fristen für Nachlasskonten oder Pflichten für Hinterbliebene geben die Gesetze nicht vor. Ein Konto kann also auch weitergeführt werden – und zwar selbst dann, wenn Banken zur Auflösung drängen. Jedoch gilt diese Bedingung nur, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Bank keine Klausel zur Auflösung im Todesfall enthalten. Besteht eine solche Klausel, müssen sich die Hinterbliebenen an ihr orientieren.
Und welche Renten der gesetzlichen Rentenkasse fallen den Erben zu, die noch nach dem Tod des Verstorbenen gezahlt werden? Zunächst gilt: Die Rentenkasse zahlt nur unter Vorbehalt. Zu viel gezahlte Rente nach dem Tod des Rentners muss zurücküberwiesen werden. In erster Instanz haftet hierfür die Bank. In der Folge können aber auch Angehörige in Haftung genommen werden, falls sie die Gelder ausgaben.
Behalten werden aber dürfen jene Beträge, die in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist. Diese Renten gehen an die Erben über. Erst Renten nach dem Sterbe-Monat müssen an die Rentenkasse zurücküberwiesen werden.