Zinssatz für Steuernachzahlungen sinkt auf 1,8 Prozent pro Jahr
Der Zinssatz für Steuernachzahlungen oder Erstattungen sinkt rückwirkend zum 1. Januar 2019. Der Bundesrat hat am Freitag einer entsprechenden Änderung der Abgabenverordnung zugestimmt. Das entsprechende Gesetz tritt noch im Juli in Kraft, nachdem der Bundespräsident unterzeichnet hat.
Für Steuernachzahlungen muss künftig ein deutlich niedrigerer Zinssatz gezahlt werden. Der Bundesrat hat zugestimmt, dass der entsprechende Zinssatz nach Paragraf 233a Abgabenordnung auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt wird. Das entspricht einem Zins von 1,8 Prozent pro Jahr. Dies teilt der Bundesrat per Pressetext mit. Das Gesetz soll noch im Juli in Kraft treten, notwendig ist noch die Unterschrift des Bundespräsidenten.
Hintergrund sind Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, den bisher geltenden festen Zinssatz ab 1. Januar 2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten. Denn der Jahreszins von bisher sechs Prozent wurde in Zeiten dauerhaft niedriger Zinsen als zu hoch angesehen. Bereits 1961 festgelegt, wurde dieser Zins bisher nie geändert. Unter anderem würden von Unternehmen Gewinne abgeschöpft, die so im Moment gar nicht zu erzielen sind, so hatte das Bundesverfassungsgericht kritisiert: und verlangte eine Korrektur.
Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes werde künftig evaluiert, so berichtet der Bundesrat: erstmals zum 1. Januar 2026. Außerdem verankert das Gesetz eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Sie erstreckt sich damit künftig auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.
Die Bundesregierung erwartet durch die Änderung in diesem Jahr Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und im kommenden Jahr von 530 Millionen Euro.
Für Steuernachzahlungen muss künftig ein deutlich niedrigerer Zinssatz gezahlt werden. Der Bundesrat hat zugestimmt, dass der entsprechende Zinssatz nach Paragraf 233a Abgabenordnung auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt wird. Das entspricht einem Zins von 1,8 Prozent pro Jahr. Dies teilt der Bundesrat per Pressetext mit. Das Gesetz soll noch im Juli in Kraft treten, notwendig ist noch die Unterschrift des Bundespräsidenten.
Hintergrund sind Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, den bisher geltenden festen Zinssatz ab 1. Januar 2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten. Denn der Jahreszins von bisher sechs Prozent wurde in Zeiten dauerhaft niedriger Zinsen als zu hoch angesehen. Bereits 1961 festgelegt, wurde dieser Zins bisher nie geändert. Unter anderem würden von Unternehmen Gewinne abgeschöpft, die so im Moment gar nicht zu erzielen sind, so hatte das Bundesverfassungsgericht kritisiert: und verlangte eine Korrektur.
Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes werde künftig evaluiert, so berichtet der Bundesrat: erstmals zum 1. Januar 2026. Außerdem verankert das Gesetz eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Sie erstreckt sich damit künftig auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.
Die Bundesregierung erwartet durch die Änderung in diesem Jahr Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und im kommenden Jahr von 530 Millionen Euro.