Weniger als Tempolimit – trotzdem zu schnell
Tempolimit eingehalten – und trotzdem zu schnell? Dass dies durchaus möglich ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Celle. Es sprach einer Autofahrerin eine Mitschuld am Verkehrsunfall zu, weil sie nachts nicht den Sichtverhältnissen entsprechend fuhr (OLG Celle 14. Zivilsenat, Urteil vom 04.03.2020, 14 U 182/19).
Auch wenn man am Steuer eines Autos die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit auf der Landstraße nicht überschreitet, kann man bereits zu schnell sein – und zur Entstehung eines Unfalls wesentlich beitragen. Diese Erfahrung musste aktuell eine PKW- Fahrerin machen, der aufgrund ihres Tempos eine Mitschuld zugesprochen wurde, obwohl sie nur 75 statt der erlaubten 80 Stundenkilometer auf der Landstraße fuhr.
Enge und dunkle Straße – Kollision mit Traktor
Im verhandelten Rechtsstreit war die Frau bei Dunkelheit auf einer schmalen Straße unterwegs: Nur 4,95 Meter breit, verfügte diese nicht einmal über eine Fahrbahnmarkierung und einen Randstreifen. Dabei ist die Frau mit einem Traktorgespann zusammengestoßen, das selbst bereits 2,95 Meter breit, aber ordnungsgemäß beleuchtet und markiert war. Der Traktor war mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 35 km/h unterwegs.
Es kam zum Zusammenstoß, wobei die Frau schwer verletzt wurde und ein hoher Sachschaden entstand. Der Kfz-Haftpflichtversicherer der Frau wollte aber nur 50 Prozent des Schadens ersetzen, sah also ein Mitverschulden des Traktorfahrers, der zehn Stunden bei einem Ernteeinsatz zugebracht habe und entsprechend übermüdet gewesen sei.
Dem entgegen argumentierte der Versicherer des Landwirts, dass die Frau die komplette Schuld am Unfall trage – sie sei den Licht- und Straßenverhältnissen entsprechend zu schnell gefahren und habe den Mittelstreifen überfahren, so dass ihr Auto bereits die Gegenfahrbahn touchiert hätte.
Zu schnell – trotz eingehaltener Geschwindigkeitsbeschränkung
Tatsächlich musste sich die Fahrerin des Skoda einen Großteil der Schuld am Unfall anrechnen lassen. Im Urteilstext des OLG Celle heißt es, sie habe zwar die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Landstraße nicht überschritten. „Bei Dunkelheit auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierungen und nicht befestigtem Seitenstreifen sowie erkennbarem Gegenverkehr (Fahrzeugbeleuchtung) in einer leichten Rechtskurve waren aber selbst 75 km/h zu schnell, um den Anforderungen des § 3 Abs. 1 StVO zu genügen“, führt der 14. Zivilsenat aus.
In besagtem Paragraphen der Straßenverkehrsordnung heißt es wortwörtlich: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen“. Gegen diese Regel hat die Fahrerin verstoßen. Sie hätte so langsam fahren müssen, dass sie noch hätte anhalten und ausweichen können – auch bei einem entgegenkommenden übergroßen Fahrzeug.
Die Richter betonten, dass die Frau mit einem entgegenkommenden Landfahrzeug habe rechnen können und müssen – es sei das Ende der Erntezeit gewesen, folglich viele Landmaschinen auch abends unterwegs.
Dass der Autoversicherer der Frau dennoch nur 70 Prozent der entstandenen Schadenskosten erstatten muss, resultiert aus der Breite und Größe des landwirtschaftlichen Gespanns. Angesichts seiner Masse von 18.000 kg und 2,95 m Breite müsse sich der Fahrer eine erhöhte Betriebsgefahr (im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG) anrechnen lassen.
Auch wenn man am Steuer eines Autos die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit auf der Landstraße nicht überschreitet, kann man bereits zu schnell sein – und zur Entstehung eines Unfalls wesentlich beitragen. Diese Erfahrung musste aktuell eine PKW- Fahrerin machen, der aufgrund ihres Tempos eine Mitschuld zugesprochen wurde, obwohl sie nur 75 statt der erlaubten 80 Stundenkilometer auf der Landstraße fuhr.
Enge und dunkle Straße – Kollision mit Traktor
Im verhandelten Rechtsstreit war die Frau bei Dunkelheit auf einer schmalen Straße unterwegs: Nur 4,95 Meter breit, verfügte diese nicht einmal über eine Fahrbahnmarkierung und einen Randstreifen. Dabei ist die Frau mit einem Traktorgespann zusammengestoßen, das selbst bereits 2,95 Meter breit, aber ordnungsgemäß beleuchtet und markiert war. Der Traktor war mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 35 km/h unterwegs.
Es kam zum Zusammenstoß, wobei die Frau schwer verletzt wurde und ein hoher Sachschaden entstand. Der Kfz-Haftpflichtversicherer der Frau wollte aber nur 50 Prozent des Schadens ersetzen, sah also ein Mitverschulden des Traktorfahrers, der zehn Stunden bei einem Ernteeinsatz zugebracht habe und entsprechend übermüdet gewesen sei.
Dem entgegen argumentierte der Versicherer des Landwirts, dass die Frau die komplette Schuld am Unfall trage – sie sei den Licht- und Straßenverhältnissen entsprechend zu schnell gefahren und habe den Mittelstreifen überfahren, so dass ihr Auto bereits die Gegenfahrbahn touchiert hätte.
Zu schnell – trotz eingehaltener Geschwindigkeitsbeschränkung
Tatsächlich musste sich die Fahrerin des Skoda einen Großteil der Schuld am Unfall anrechnen lassen. Im Urteilstext des OLG Celle heißt es, sie habe zwar die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Landstraße nicht überschritten. „Bei Dunkelheit auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierungen und nicht befestigtem Seitenstreifen sowie erkennbarem Gegenverkehr (Fahrzeugbeleuchtung) in einer leichten Rechtskurve waren aber selbst 75 km/h zu schnell, um den Anforderungen des § 3 Abs. 1 StVO zu genügen“, führt der 14. Zivilsenat aus.
In besagtem Paragraphen der Straßenverkehrsordnung heißt es wortwörtlich: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen“. Gegen diese Regel hat die Fahrerin verstoßen. Sie hätte so langsam fahren müssen, dass sie noch hätte anhalten und ausweichen können – auch bei einem entgegenkommenden übergroßen Fahrzeug.
Die Richter betonten, dass die Frau mit einem entgegenkommenden Landfahrzeug habe rechnen können und müssen – es sei das Ende der Erntezeit gewesen, folglich viele Landmaschinen auch abends unterwegs.
Dass der Autoversicherer der Frau dennoch nur 70 Prozent der entstandenen Schadenskosten erstatten muss, resultiert aus der Breite und Größe des landwirtschaftlichen Gespanns. Angesichts seiner Masse von 18.000 kg und 2,95 m Breite müsse sich der Fahrer eine erhöhte Betriebsgefahr (im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG) anrechnen lassen.